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5314 F. a6.
Die Löschung eines Unterpsands kkann aur auf den Antrag eines Betheiligten
erfolgen. ,
Dieser Antrag kann jedoch bel einer gerichtlichen Stelle eingelegt werden; und
es ist sodann, wenn von Letzterer auf die Loͤschung erkannt und die Verfuͤgung hier-
uͤber unmittelbar getroffen wird, die weitere Anrufung, wegen deren Vollzugs, bei
dem Gemeinde-Rathe nicht erforderlich.
. 251.
In Ansehung der Voraussetzungen, unter welchen die Loͤschung eines Unterpfands
vorzunehmen ist, sind von den Gemeinde-Raͤthen nachstehende Regeln genau zu be-
folgen:
In denjenigen Faͤllen, in welchen ein Pfandsche in ausgestellt worden, und,
fine versicherte Forderung gaͤnzlich geloͤscht werden soll, wird zur Loͤschung er-
fordert,
) daß der Pfandschein der Unterpfands- Behoͤrde vorgelegt, oder daß derselbe
gerichtlich fuͤr kraftlos erklaͤrt; und uͤberdieß
b) daß entweder die geschebene Bezahlung der Schuld, oder ein anderer ge-
seslicher Grund der Erlöschung des Unterpfands,Rechts. (Pfand-Gesebz, Art. 133 ff.)
von dem Gläubiger anerkannt, oder gegen ihn erwiesen sey.
Deegleichen findet die Löschung Statt, wenn der zu Verlust gegangene Pfand-
schein und zugleich die Unterpfands-Bestellung nach ihrem ganzen Umfange,
durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos oder erloschen erklärt worden sind.
—m # :58.
Entsteht darüber, ob das Unterpfands, Recht erloschen sey, unter Anwesende##
Streit; oder ist überhaupt dle Frage von Erlöschung des Pfandrechts zweifelhaft
Cvergl. Pfand-Geseßz, Art. 2113); so hat der Richter der gelegenen Sache zu er-
kennen, ob die gesehlichen Bedingungen der Erlöschung vorhanden und der Vewels
derselben hergestellt sch.
K. 259.
Dem zuständigen Richrer (9. 258) liegt ob, den Gläubiger durch die geeigneten
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