Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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5314 F. a6. 
Die Löschung eines Unterpsands kkann aur auf den Antrag eines Betheiligten 
erfolgen. , 
Dieser Antrag kann jedoch bel einer gerichtlichen Stelle eingelegt werden; und 
es ist sodann, wenn von Letzterer auf die Loͤschung erkannt und die Verfuͤgung hier- 
uͤber unmittelbar getroffen wird, die weitere Anrufung, wegen deren Vollzugs, bei 
dem Gemeinde-Rathe nicht erforderlich. 
. 251. 
In Ansehung der Voraussetzungen, unter welchen die Loͤschung eines Unterpfands 
vorzunehmen ist, sind von den Gemeinde-Raͤthen nachstehende Regeln genau zu be- 
folgen: 
In denjenigen Faͤllen, in welchen ein Pfandsche in ausgestellt worden, und, 
fine versicherte Forderung gaͤnzlich geloͤscht werden soll, wird zur Loͤschung er- 
fordert, 
) daß der Pfandschein der Unterpfands- Behoͤrde vorgelegt, oder daß derselbe 
gerichtlich fuͤr kraftlos erklaͤrt; und uͤberdieß 
b) daß entweder die geschebene Bezahlung der Schuld, oder ein anderer ge- 
seslicher Grund der Erlöschung des Unterpfands,Rechts. (Pfand-Gesebz, Art. 133 ff.) 
von dem Gläubiger anerkannt, oder gegen ihn erwiesen sey. 
Deegleichen findet die Löschung Statt, wenn der zu Verlust gegangene Pfand- 
schein und zugleich die Unterpfands-Bestellung nach ihrem ganzen Umfange, 
durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos oder erloschen erklärt worden sind. 
—m # :58. 
Entsteht darüber, ob das Unterpfands, Recht erloschen sey, unter Anwesende## 
Streit; oder ist überhaupt dle Frage von Erlöschung des Pfandrechts zweifelhaft 
Cvergl. Pfand-Geseßz, Art. 2113); so hat der Richter der gelegenen Sache zu er- 
kennen, ob die gesehlichen Bedingungen der Erlöschung vorhanden und der Vewels 
derselben hergestellt sch. 
K. 259. 
Dem zuständigen Richrer (9. 258) liegt ob, den Gläubiger durch die geeigneten 
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