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1.) wenn über die Löschung. eines Unterpfünbs Rechts ein gerichtliches Erkenntniß
ergangen ist; f
-) wenn die Zeit,. auf pelche Je##and (sein Eigenthum für einen Dritten ver,
pfändet hat gbgelaufen'!? ist, und zugleich diet übrigen Voraussehungen eintreten, un-
ter welchen in diesem Falle nach dem Art. 127 bes Pfand- Gesetzes ein Unterpfand erlischt;
— 33 wenn das Recht des Verpfaͤnders unzweifelhaft aufgeldst ist (. ros, 105);
4.) wenn dasselbe auf den Glaͤubiger selbst uͤberttatjek äbird (K. 238);
5.) wenn der Glaͤubiger in die theilwäise Löschütz emweder persönlich vor der
Unterpfands-Behörde, oder durch Einsendung einer unverdaͤchtigen Urkunde, aus-
drücklich einwilligt;
6.) wenn eine theilweise Bezahlung der Schuld durch die Verwendung des
sangen Erlöses aus einem für diesen Zweck ———— Unterpfand
bewirket worben 14 6
"(. ——..
Nicht weniger können in Folge einer gesekmäsigen Verweisung bes Erlöses
Cbergl' Pfand-Gase-, Art. 135, mit Art, 2o7—z09). sämtsich#auf dem verußerten
Gute haftenden; Anterpfands-Rechte gelöscht werden L die Verweis ung voll-
zacechmirden ist##es. wögen hiernach sämfliche Unterpfando-Gléubiger ihre Befriedigung
erbalten habe#, oder nicht.
Duch ist auch hierbei zu beachten, daß, wenn in Folge ein#r solchen Verweisung
der einen: Gliilihiger, etwa ausgestellte Pfandschein alle Bedeutung verloren hat,
vorerst die Herausgaben #er die Kraftlos-Erklárung dieser Urkunde bewirkt werden
maßs (Wfand-Gest#z,Art. 217, 316).
. 264.
Wenn uͤbrigens ein Slaͤubigex, welchem fuͤr eine und ebendieselbe Forderung
ungetheilt mehrere Güter verpfändet sind, auf einzelne Unterpfandorechte zum Nach,
theil der auf den übrigen Gütern nachversicherten Gläubiger (vergl. ## 1273, „60,
354) Verzicht leistet; so hat die Unterpfands= Behörde, vor anderwärtiger Ver-
Mhpdung der durch diese Erklärung des bevorzugten Gldubigers befreiten Güter, die
nachgehenben. Gläubiger bon der Verzichtleistung in Kenntniß zu sehen, und es ist,
auf ihr Verlangen, der Bedacht auf ihre anderwaͤrtige Sicherstellung zu nehmen.