Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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In jedem Falle ist auf diesen pie& die #m Unterpfands, Huche. vorge- 
nonnens vLoͤschung anzunferken. « 
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Die Unterpfands-Behörden 1üord- uͤberhaupt bei der dofchung von Unterpfaͤn- 
dern mi größter Vorsicht zu Weike zu gehen ünb stets vot Augen zu behalten, daß 
veine gesetlich unbegründete Löschung dem Glaͤubiger obet Betechigten gegen welchen 
die ungebuͤhrliche Loͤschung gerichtet ist, keinen Rachtheil“ brinzr, daß dagegen nach 
dem ausdrücklichen Inhalte des Geseses die schuldhaften Mitglieder der Unterpfands= 
Behbrde zum Schadens-Ersaß an diejenigen verbunden sin wllche spaͤterhin, durch 
eine solche Löschung getäuscht, in Verlust **t„ G Gesetz, Art. 222.) 
« ,Sechster Abickmktt 
Post dem Estus bes Pfand-Gesetzes auf die Behandlung der Zubringens- 
nnntrii der Erbschafts-Theilungen und verwandter Rechts-Geschäfte. 
T 9. 2 yo 
Die Inr####ntur- und Thellunts-, so wie die Ullterpfands-Behörden, find strenge 
verpflichtet, die in der Verorditung vom 31. Mai 1825, 6. 31#—o, rücksichrlich der 
Zubringens-Inventarien und der Verlasfenschafts-Theilungen enthaltenen Vorschriften 
jederzeit genau zu befolgen. 
Zu Ergaͤnzung dieser Vorschriften, so wie der in den §K4. 81—00, 2#52 fl. der 
kgegenwärtigen Verordnung erennsehen Vesminingen, wird Nachstehendes angefügt. 
K. a71. 
bi5DMDie Vorschriften der Verordnung vom 31. Mai 1825, 8. 34 f. über die Be- 
handlung der Eventual-Theilungen, sind auch auf diejenigen Fälle anwendbar, 
in welchen ein überlebender Ehegatte in dem Genusse der Erbschafis-Antheile von 
Seiten- Verwandten des Erblassers bleibt. 
####½nnrt K. 277. 
de uͤber die End, Theitutzzen in ben K. 9—44 der erwähnten Verord= 
nung enthaltenen Bestimmungen beschränken bsuch darauf, die Folgen der nach dem 
Pfand-Geseßtze veränderten Vorverweisung der Kinder auseinanderzuseßen. 
 
	        
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