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Buͤcher bei dem betreffenden Gemeinde- Rashe durch Erfahrung sich genügend über-
Fugtdihat, derbunden jevesmal zugkeich nuteetaha ausgeffriigten Un-
tersffandsgettel. Kinsicht zuanehmen. % Z MI 40. 1 77/17 118.
est (m Dergleichen Mrkunden sind von bem- Oberamts vidicn en sa eilen zuxüskzubehaltenz
und es hat derselbe sodann von Zeit zu Zeit zwischen diesen Umerpfandszetteln, und
den Einträgen in die Unterpfands-Bücher eine genaue Vergleichung anzustellen.
Nachi#ogsschehrner WVergleichung, si sind die Unterpfandszettel an die rierpfande-
Behörde Wr Aufbewahrung. Wrückiugeben.
# 7 ———————————.— rn S. :76.
Bei den Visttationen der. Gemainde Raͤthe hat der dtam Richien, inobesondern
nachzuforschen 2#obden Vorschriften, des Gesehzes und der, Hegenwärtigen Perordnung,
rücksichtlich einerzwahrhaft bollegialischen Behandlung der Tnterpfanp#, Fachen 1/ ¼Ge-
nügengeschehe- und wie weit die einzelnen Mitglieder des Gemeinde-Rathes gußer
dem Vorstande, thäiigen Antheil an den Verhendlungg, T ierig Art
nehmen. —-
Zu diesem Vehufe ist erforderlichen Falles ein Durckheug unter #n Mägliedern.
des Gemeinde-Rathes abzuhalten.
· Ueberhaupt aber sollen die Oberamts-Gerichte jebe Gelegenheit benuͤtzen, um zu
präflin)We Estitie Getmeinde-Räthe mit den Gesetzen nud Verordnunh#ch äbes das
Pfandwesen sich bekannt gemacht und deven Bestimmungen richtig anzuwenden gelernt
haben. Sie sollen dabei sich bestreben,#die Kenmnissea. per Gemeinde-Räthe in diesem
Geschäftszweige zu berichtigen und zu erweitern.
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Die Oberamits= Gerichte seich berechtiget, zumi Behufe##e# ihnen, übertragenen Auf-
sschvicbes Jas A#aferpfandswesen bri#den Gemelnde Rüthen den Gerichss) und Amts-
Notaren jeden UMenlichen Auftrag in dieser Beziehung zu#ertheilen.
Die Notare sind verpflichtet, dergleichen Austräge mit Treue und Umsicht zu
Wollziehen.“ unni/ 42% "6
. ic * 6.276„
Nach Bereinigung des Unterpfandewesen- in den zieh Gemeinden haben
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