Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Buͤcher bei dem betreffenden Gemeinde- Rashe durch Erfahrung sich genügend über- 
Fugtdihat, derbunden jevesmal zugkeich nuteetaha ausgeffriigten Un- 
tersffandsgettel. Kinsicht zuanehmen. % Z MI 40. 1 77/17 118. 
est (m Dergleichen Mrkunden sind von bem- Oberamts vidicn en sa eilen zuxüskzubehaltenz 
und es hat derselbe sodann von Zeit zu Zeit zwischen diesen Umerpfandszetteln, und 
den Einträgen in die Unterpfands-Bücher eine genaue Vergleichung anzustellen. 
Nachi#ogsschehrner WVergleichung, si sind die Unterpfandszettel an die rierpfande- 
Behörde Wr Aufbewahrung. Wrückiugeben. 
# 7 ———————————.— rn S. :76. 
Bei den Visttationen der. Gemainde Raͤthe hat der dtam Richien, inobesondern 
nachzuforschen 2#obden Vorschriften, des Gesehzes und der, Hegenwärtigen Perordnung, 
rücksichtlich einerzwahrhaft bollegialischen Behandlung der Tnterpfanp#, Fachen 1/ ¼Ge- 
nügengeschehe- und wie weit die einzelnen Mitglieder des Gemeinde-Rathes gußer 
dem Vorstande, thäiigen Antheil an den Verhendlungg, T ierig Art 
nehmen. —- 
Zu diesem Vehufe ist erforderlichen Falles ein Durckheug unter #n Mägliedern. 
des Gemeinde-Rathes abzuhalten. 
· Ueberhaupt aber sollen die Oberamts-Gerichte jebe Gelegenheit benuͤtzen, um zu 
präflin)We Estitie Getmeinde-Räthe mit den Gesetzen nud Verordnunh#ch äbes das 
Pfandwesen sich bekannt gemacht und deven Bestimmungen richtig anzuwenden gelernt 
haben. Sie sollen dabei sich bestreben,#die Kenmnissea. per Gemeinde-Räthe in diesem 
Geschäftszweige zu berichtigen und zu erweitern. 
3 *———— K 2--w- . 7 
Die Oberamits= Gerichte seich berechtiget, zumi Behufe##e# ihnen, übertragenen Auf- 
sschvicbes Jas A#aferpfandswesen bri#den Gemelnde Rüthen den Gerichss) und Amts- 
Notaren jeden UMenlichen Auftrag in dieser Beziehung zu#ertheilen. 
Die Notare sind verpflichtet, dergleichen Austräge mit Treue und Umsicht zu 
Wollziehen.“ unni/ 42% "6 
. ic * 6.276„ 
Nach Bereinigung des Unterpfandewesen- in den zieh Gemeinden haben 
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