Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

   
Nro. 50. 
für vas- 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 50. December 1855. 
U#mittethare Königliche Dekrete. Verordnung, die Einführung des Pfand-Gesetzes in den einzelnen 
Gemeinden des Konigreichs betreffend. (Einführungs-Instruktion.) 
—— 
  
Unmittelbare Königliche Dekre ke. 
Verordnung., die Einführung des Pfand Gesetzes in den einzelnen Gemeinden des Kbnigreichs 
betreffend. 
(Einführanges-Justruktion.) 
Wilheim, 
§on Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben in Unserer, die Vollziehung der in dem Einfuͤhrungs-Gesetze vom 
15. April 18:5 enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldung der Eigenthums- 
Vorzugs= und Pfand-Rechte betreffenden, Verordnung von gleichem Tage (Anmel- 
dungs-Instruktion), die weiteren Verfügungen hinsichtlich der Bereinigung des Unter- 
pfands-Wesens in den einzelnen Gemeinden des Königreichs, so wie wegen der künf- 
tigen fortdauernden Behandlung der Unterpfands-Sachen, Uns vorbehalten.
	        
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