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den Vorbereitungs, Arbeiten (§.7 f.), als in Beziehung auf die Ergänzung und
Berichtigung der Güter, Bücher (§F. 156 f)), durch die ordentlichen Seellen unterstuͤtzt
werden.
Hierbei ist jedoch darauf der Bedacht zu nehmen, daß nicht durch das Einschrei-
ten mehrerer Stellen oder Diener die Arbeit vervielfältiget und der Auswund ver-
mehrt, daß vielmehr stets übereinstimmend, nach dem gleichen Plane und für den
gleichen Zweck, gehandelt werde.:
g. 3.
Hie Oberamts.Gerichte sind verpflichtet, die Pfand-Kommissäre bei Vollfuͤhrung
ihres Auftrags auf jede dienliche Art zu unterstützen, die Anfrogen derselben jeder-
zelt schleunig zu erledigen, auch über erheblichere Anstände, welche ihnen durch jene
Kommissäre zur Entscheidung vorgelegt werden, die geeigneten Entschlleßungen mit
sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu ertheiten.
Die Kommissäre haben die oberamtsgerichtliche Weisung' namentlich alsdann ein-
zuholen, wenn zwischen ihnen und der Unterpfands-Behörde eine Verschiedenheit der
Ansicht oder Widersprüche sich ergeben.
. 4.
Ueber den Fortgang des Geschäfts im Allgemeinen hat der Oberamts -Richter
sich von jedem Kommissär monatlichen Bericht erstatten zu lassen.
Auch ist der Oberamts-Richter verbunden, die Art, wie die Bereinigungs, Arbei-
ten bei jeder elnzelnen Gemelnde betrieben werden, an Ort und Stelle strenge zu
prüfen.
Dabei hat derselbe sich nicht auf die Durchlesung der Protokolle und der neuen
Einträge in dem Unterpfands-Buche zu beschränken, vielmehr nach Thunlichkeit eine
Vergleichung dieser Einträge mit ihren Grundlagen vorzunehmen.
K. 5.
Findet bei diesem Anlasse der Oberamts-Richter erhebliche Mängel in der Be-
handlung des Geschäfts; so liegt ihm ob, für deren Beseitigung, unter geeigneter
Zurechtweisung und Belehrung, sofort Sorge zu tragen:
Ueberzeugt sich aber derselbe, daß der Kommissär entweder dem ihm erthellten
Auftrage, wegen ermangelnder Kenutnisse und Geschäfts= Tüchtigkeit, überhaupt nicht