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Hewachsen sey, oder daß er das Geschäft nachläßig und sorglos behandle; so ist die
Arbel###alsbald einzustellen= und schleuniger Bericht an#die wre Kommissien
zurangenreslener weiteren Verfügung zu erstatten.
7; Wertichtungen ber Kotmmissäfe.
+& 6.
Die Verrichtungen. der Kommissa Are sind theils vorberektend für bie Bereint-
gung des Untetpfänds-Were ns, theils bestehen sse in dieser Verelnigung eelbt.
Crster Abschnitt.
Von den Vorbereitungen zu dem Bereinigungs-Gesch äfte.
F. 7.
llsemeine Bestimmung.
Die Kommissäre haben sich genau nach denjenigen Vorschriften zu achten, welche
in dem vierten Abschnitte Unsere Verordnung vom 15. April. 625 über die vor-
bereikenden Verrichtungen der aufzustellenden. Bezirks= Kommissäre Gy. A9 ber
reits ertheilt worden sind. ,
Zu näherer Entwickelung dieser Bestimmungen wird, dem in der erwähnen
Verordnung enthalteyen Vorbehalte gem## G. 45 und im Silang, hiermit VFol-
Kendes festgeseßzt. « HUH
Ekstev Titel
Von den vorbereitenden Arbeiten rücssichtlich der Ansprhche der zinder.
(Verordnung vom 15. April 1825 §&. 15. Verordnung vom a Mai 1825 K 34ff.)
F. B.
In Beziehung auf die Anspruͤche der Kinder wegen des in der Verwaltuns
und in dem Genusse ihrer Eltern stehenden Vermögens legt. den Kommissären zu-
nächst ob, gemeinschaftlich mit dem Gemeinde-Rath die Famillen-Register annoch zu durch-
gehen, um daraus zu entnehmen, welche minderjährlge Kinder von vaͤterlicher
oder muͤtterlicher Seite verwaist finb, und sodann alsbalb zu untersuchen. ob hin-
s chtlich der zur Zeit des Absterbens des Ascendenten berechneren- osterlichen oder
mtterlichen Erbantheile solcher Rinder 4% ein- Eim ä3 Annem: Untithsands.
Buch finndeee.