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. 9.
Ist ein Descendent verheirathet gewesen, und mit Hinterlassung minderjähr!-
tger Kinder verstorben; so muß die im vorigen K. angeordnete Nachforschung auf
das in der Nußnießung des überlebenden Gatten oder der Gros-Eltern stehende
Vermögen dieser Enkel ausgedehnt werden.
Hlerbei kommt in Betrachtung, daß solches Vermögen die Eigenschaft don gros-
alterlichem, oder die Elgenschaft von Vater= oder Mutter-Gut jeuer Kinder haben
kann (bergl. Verordnung vom z1. Mai 18:5, K. 46).
K. 10.
Ergiebt sich nuus jener Rachforschung, daß kein Eintrag in das Unterpfands-
Buch geschehen; so ist weiter zu erkundigen, ob nach dem Tode des einen oder des
andern der hievor-erwähnten Aerendenten, eine Eventual,Theilung gefertiget wor-
den sey.
Ist diese noch nicht bewirkt, so muß auf schleunige Vornahme derselben gedrun-
gen werden; zumal in denjenigen Fällen, in welchen gegen den überlebenden Mcscen-
denten anderweite Ansprüche angemeldet worden, die einer Ergänzung oder Berichti-
gung bedürfen.
§½ . 1.
Hatten jedoch die Eltern in allgemeiner Güter-Gemeinschaft gelebt; so ist ordent
licherweise die Errichtung einer Eventual-Theilung nicht erforderlich: es wäre dann,
daß besondere Bedingungen bei Errichtung jener Gemeinschaft oder die Wiederverehe=
lichung des überlebenden Gatten, dieselbe nothwendig machten. (Verordnung vom
20. August 16107, Reg. Bl. S. 414. Notarlats= Edikt vom 29. August 1819 F. 32.)
« Hierbei funs übrigens die Bestimmungender Haupt - Instruktion 6. 135 und 136 in
Anwendung zu bringen.
12.
4 Ist in Fällen, in welchen eine Allgemeine Gütergemeinschast der Eltern nicht
Statt gefunden, die Berficherung der Kinder wegen ihres vaͤterlichen, muͤtterlichen,
Ler groselterlichen Erbgure“ in Gemaͤßhein der Commun-Ordnung S. 56 vorgenomi-
men worden; so muß diese PVerstcherung, in so weit minderjährige Kinder dabel