Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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16. 
Ist dagegen das Eigenthum der nder bereits ausgeschieden, oder nach Quo- 
tienten bestimmt; so. müssen die bieraus sich ergebeuden Eigenthums- Rechte der Kin- 
der in dem Guͤterbuche, wenn es noch nicht geschehen, enau. bezeichnet werden: und 
es bedarf alsfann einer etwaigen Ergänzung der Sherhen! der Kinder nur rück- 
sichtlich der weiteren Ansprüche derselben. 
C. 17. 
Haben insbesondere die Kinder in Gemeinschaft mit ihren Halbgeschwistern und 
mit ihrem leiblichen Ascendenten eine elterliche Erbschäft blzogen, Und es sind in der 
Erb= Vertveisung die den Ersteren aueschließend oder theilweise zugefallenen Güter 
nicht abgesondert worden; so ist zunächst zu untersuchen, ob nicht besondere Looszettel 
fuͤr diese Kinder gefertiget worden, und fuͤr den Fall, daß dergleichen sich nicht vor- 
faͤnden, das weiter angemessene Verfahren einzuleiten. 
. 18. 
Wenn jedoch die Pfleger der minderjährigen Kinder bei der berelts, in Gemäß-= 
heit der Commun-Ordnung a. a. O. vorgenommenen Vorverweisung sich beruhigen, 
oder wenn zwischen ihnen und den Eltern eine anderweite Uebereinkunft getroffen 
wird, auch der Gemeinde-Rath das Eine oder das Andere fuͤr unbedenklich erach- 
tet; so ist umstaͤndlicher Bericht an das Oberamts- Gericht zu erstatten. 
Hat dieses von der Unbedenklichkeit jener Erklaͤrung der Pfleger oder der brab, 
sichtigten Uebereinkunft sich gleichfalls überzeugt; so kann, auf ausdrückliche Anord- 
nung der erwähnten Gerichtsstelle, das im K. 1: bezeichnete Verfahren unterhleiben. 
19. 
Richt angemeldete Ansprüche vollichrisger Kinder, welche in den bisherigen 
Unterpfande * Büchern bereits eingetragen gewesen, sind in die neuen Unterpfands- 
Bücher zu übertragen. 
Ergeben sich bei dieser Uebertragung Anstände, so sind vor allen Diugen die 
Betheiligten darüber zu vernehmen. Diese Vernehmung ist insbesondere dann erfor- 
derlich, wenn mit den zu Folge jener Eintraͤge den Kindern ausgesetzten Guͤtern Ver- 
aͤnderungen vorgegangen sind, ohne daß diese Guͤter den Kindern zum Heirathgut 
gegeben worden; und es ist hierbei die Vernehmung der Betheiligten namenilich
	        
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