Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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zeichnet werden, auf welchen Guͤtern sie das Recht eines nachersichetten Glaubigers- 
und welches Recht der Nachversicherung sie haben sollen. 
Diese Versscherung ist sodann als eine neue Unterpfands= Bestellung, unter Ves 
obachtung der Vorschriften des Pfand-Gesetzes, zu bestätigen. 
. 27. "“ 
Uebrigens beschränkt sich die Verbindlichkeit der Eltern zur Sicherheitd= Leistüng 
stets auf dassenige Ver ögen der Kinder, welches in dem Genusse und in der Ver- 
waltung der Eliern stehr. 
Gründet sich demnach die Berechnung der väterlschen oder mütterlichen Erbguts- 
Forderung einzelner Kinder zugleich darauf, daß gegen sie von lhren Geschwistern, 
als Erben des verstorbenen Ascendenten, dasjenige eingeworfen wird, was dieselben 
äber ihre Erbschafts-. Forderung (als Anticipat) erhalten haben; so ist die Summrz; 
wegen welcher jene nur etwa am die zur Collation verpftichreten Geschwister sich halb 
ten koͤnnen, von der in dem Genusse und in der Verwaltung des überlebenden As- 
cendenten stehenden Erbguts= Forderung, wofür dieser Sicherheir zu leisten hat, in 
Abzug zu bringen. 
K. 3. 
Sind den minderjsährigen Kindern aufser vem im &. 8 f. bezeichneten Erb- 
gute noch weitere Erbschaften angesallen und solche in den Genuß und die Verwaltung der 
Eltern gekommen; so · ist den Kindern, wenn fuͤr dieselben durch fruͤhere Eintraͤge in 
dem Unterpfands-Vuch nicht bereits deßhalb gesorgt seyn sollte, auch ruͤcksichtlich 
solcher Erbschaften die nach den Umstaͤnden zulaͤßige Sicherheit zu gewaͤhren. 
Die Kommissaͤre sind in dieser Beziehung verpflichtet, durch Ruͤcksprache mit 
dem Gemeinde, Rath, so wie bei dem mit den Gemeinde-Angehoͤrigen abzuhaltenden 
Durchgange, nach dem etwaigen Vorhandenseyn von dergleichen Erbschaften sich zu 
erkundigen. (Vergl. Verordnung vom 1. Mal 1835, K. 47 und Haupt= Instruk- 
tion &. 84.) 
5. 24. 
Ist hinsichtlich anderer, als der elterlichen Erbschaften, eine Versicherung 
nach der Vorschrift der Commun-Ordnung vorgenommen worden; so muß zu Be- 
seitigung der, hierbei vorzuͤglich bestrittenen Frage, ob durch solche Versicherung 
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