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für die Kinder ein Absonderungs-Recht erlangt werde, bei minderfährigen Kindern,
welchen dergleichen Erbschafts-Ansprüche zustehen, der Bedacht darauf genommen
werden, daß dieselben durch Unterpfands-Bestellung nach Maßgabe des Pfand-Gẽ-
setzes von Amtswegen sicher gestellt werden.
In dieser Hinsicht werden die Kommissaͤre und die Unlcrxfsarhs / Sehonten in—
besondere auf die Bestimmung der Verordnung vom :1. Mal 1835 f. 46 verwiesen.
K. 25.
Die Sicherstellung der Kinder von Eremten erster oder zweiter Elasse liegt
beziehungsweise den Puplllen= Senaten des Ober-Tribunals und der Kreis-Gerichts-
höfe, so wie den Oberamts-Gerichten, auch alsdann zu bewirken ob, wenn diese
Sicherstellung durch Verpfändung nicht eremter Güter zu leisten ist (bergl. Haupt-
Instruktion 1. 99).
Wenn jedoch von den Pflegern solcher Kinder Ansprüche derselben bei den Ge,
meinde-Räthen oder den Oberamts-Gerichten angemeldet worden, oder wenn Ver-
sicherungen dieser Kinder bereits in den Unterpfands-Büchern der Gemelnde-Räthe
sich eingetragen finden; so sind die Kommissäre verpflichtet, wegen der nach den vor-
stehenden Bestimmungen vorzunehmenden Veränderungen Bericht an das Oberamts-
Gericht zu erstatten.
Leßteres hat sofort rücksichtlich der Exemten zweiter Elasse das Geeignete selbst
zu verfügen, rücksichtlich der Exemten erster Classe aber von der zuständigen höhere
Pupillar= Behörde weitere Weisung einzuholen. "
Zweiter Titel.
Von deu vorbereitenden Arbeiten in Bcziehung auf die Ansprüche der Ehefrauen.
6. 256.
Der Vorschrift der Verordnung vom 15. April 1825 K.45 gemäß haben die
Kommissäre, bei Durchgehung der Familien-Register, sich nach den Verhältnissen,
Vorrechten und Ansprüchen der Ehefrauen vorläufig zu erkundigen.
Sind jedoch von diesen oder in ihrem Namen keine Ansprüche angemeldet, oder
sind solche nicht bereits in den Unterpfands-Vüchern eingetragen; so hat der Kom-
missär bei dem Bereinigungs-Verfahren dergleichen Worrechte oder Ansprüche weiter
nicht zu berücksichtigen (vergl. Hgqupt-Instruktion, §&. 82).