Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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denselben, nach Maßgabe des Einfuͤhrnngs-Gesetzes Art. 17, Gelegenheit zu gewaͤh- 
ren, in Ermangelung der alsbaldigen Herstellung des vollen Beweises ihrer Anspruͤ- 
che, die einstweilige Vormerkung der Letzteren nach den Bestimmungen des Pfand- 
Gesetzes zu bewirkev. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Bereinigungs-Geschäfte selbst. 
Erster Titel. 
Von den Personen, durch welche das Geschäft vorzunehmen ist. 
. 44 
Das Bereinigungs= Geschäft ist durch den aufgestellten Bezirks -Kommissär unter 
steter Mitwirkung des Orts-Vorstandes oder des Ratheschreibers vorzunehmen. 
Desgleichen ist jedem andern Mitgliede des Gemeinde-Raths gestattet, an den 
auf jenes Geschäft sich beziehenden Verrichtungen Theil zu nehmen. 
« g;45«. 
Die Vorbereitungen zur Bestellung neuer Unterpfaͤnder koͤnnen von dem 
Kommissaͤr unter Mitwirkung des Orts-Vorstandes oder einzelner der im K.44 be- 
zeichneten Diener guͤltig getroffen werden. 
Dagegen ist zur wirklichen Eintragung, so wie zur Vormerkung neuer Un- 
terpfänder in dem Unterpfands-Buche der ganze Gemeinde-Rath einzuladen, und 
es wird zur Gültigkelt dieser Handlungen die Einwilligung von wenigstens fünf 
stimmenden Mitgliedern der Unterpfands= Behörde, wesentlich erfordert. 
Der Kommissär ist hierbei strenge verpflichtet, den Mitgliedern, welche bei den 
vorbereitenden Handlungen nicht mitgewirkt hatten, über die lehteren und deren 
Gründe vollständigen und getreuen Aufschluß zu ertheilen. 
Zweiter Titel. 
Von den Protokollen und Unterpfands-Büchern. 
I. Von den Protokollen. 
. 46. 
Ueber sämtliche Verhandlungen, welche bei der Bereinigung gepflogen wer- 
den, sind Protokolle zu führen.
	        
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