Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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beachten, auch sich zu bemühen, auf jede dienliche Weise, namentlich durch Bei- 
bringung der gesehmäßigen Zustimmung derjenigen, ohne welche eine Verpfändung 
nicht guͤltig vorgenommen werden konnte, Anstände zu beseitigen, welche aus einen 
dicsfälligen früheren Versäumniß sich ergeben mögen. 
K. 6.2. 
Gleicherweise sind früher als öffentlich bestellte Unterpfänder nach den Vor- 
schriften des Pfand-Geseßes zu bestätigen, wenn etwa über die Zuständigkeir der Stelle 
welche über jenes Unterpfand erkannt hatte, oder wenn über die Gesehmäßigkeit der 
Versammlung des Gemeinde-Rathes, (vergl. IV. Organisations-Edikt vom 31. Decem- 
ber 1818 KF. 39) oder über die Beobachtung anderer in den älteren Gesetzen, nament- 
lich in der Verordnung vom 10. Juni #o6 (NReg. Bl. S. 335) enthaltenen Vor- 
schriften, sich Zweifel ergeben. 
Eine solche Bestätigung ist hinsichtlich der zweifelhaften Zuständigkeit insbesondere 
dann erforderlich, wenn etwa der Gemeinde-Rath des Wohnortes, ohne gleichzeitige 
allgemeine Vermögens-Verpfändung, und ohne daß zugleich Güter auf seiner Mar- 
kung verpfändet worden, über die Verpfändung der zu anderen Markungen gehoͤri 
gen Guͤter erkannt hatte. 
K. 63. 
Ergiebt sich bei den zu pflegenden Untersuchungen, daß Güter als frei verpfändet 
worden, auf welchen gleichwohl berelts andere specielle Vorrechte gehafter hatten; so- 
ist der Gläubiger von diesem Verhältnisse, wornach jene Verpfäündung nur als Nach- 
Hypothek gültig und wirksam ist, zu dem Behuf in Kenntniß zu sehen, damit er, 
wenn er hierbei getäuscht worden, Ergänzung seiner Sicherheit verlangen möge. 
(Einführungs-Geseßz Art. 33;. vergl. unten F. 126). 
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(Zug.53-,N,to.4-)-.Jsteinertdetung-,hinsichtlichwelchereimuympfqypsk 
zettel vorliegt, in den älteren Unterpfands-Büchern gelöscht, und es ist keine Anmeldung 
tarüber eingegangen; so findet eine Verfügung der Unterpfands-Behörde nicht Statt: 
es wäre dann, daß die Forderung Minderjährige beträfe, welche unter der Obhut 
des Gemeinde= Rathes ständen. 
Wenn aber die geköschte Schuld gleichwohl noch angemeldet worden; so mufß,
	        
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