Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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weny der Schuldner auf der Behauptung geleisteter Zahlung besieht, weitere Unter- 
suchung eingelcitet wirden. 
g. 65. 
Ist Verdacht vorhanden, daß ein Schuldner die ihm zurückgestellten Verschrei- 
bungen zu dem Zwecke gemißbraucht habe, um daraufyin, ohne Beziehung auf die 
vorgegangene Tilgung der verbrieften Schuld, und ohne Mitwirkung der Obrigkeit, 
ein neues Darlehen zu erhalten; so ist hierüber nähere Nachforschung anzustellen, 
und sodann, wenn sich der Berdacht bestärlgt, der neue Darleiher lediglich als Pri- 
vat, Pfand= Gläubiger zu behandeln. 
K. 66. 
Sind Unterpfänder beräußert worden, und es ergiebt sich, daß dem Pfand- 
Gläubiger kein Surrogat bestellt, auch keinerlei Zahlung geleistet ward; so muß das 
Unterpfand, als unter den Namen des dermaligen Besitzers gehdrig, vorläufig in 
dem Conceptbogen (§. 137) angemerkt werden. 
Doch ist, ehe der jehige Besitzer in Anspruch genommen wird, ein Versuch zu 
machen, ob nicht dem Gläubiger auf dem Vermögen seines Schuldners anderweite 
genügende Sicherheit gewährt werden könne. 
Ist dieses nicht zuläßig; se muß die Vernehmung jenes Besitzers verfügt werden. 
S. 67. 
Beruft sich bei dieser Vernehmung der Besitzer auf die Einwilligung des Pfand- 
Glaͤubigers in den Verkauf des Gutes, oder auf eine ausdruͤckliche Verzichtung des 
Pfand-Rechtes, oder auf Verjaͤhrung u. dgl.; so ist der Glaͤubiger von der vorge- 
brachten Einwendung zu benachrichtigen, und es bleibt sodann demselben uͤberlassen, 
die Vormerkung des Unterpfandes im Unterpfands-Buche, unter dem Namen des 
dermaligen Besitzers, zu verlangen. 
Kann aber der Besitzer die Fortdauer des Unterpfands-Rechts auf keinerlei Weise 
zweifelhaft machen; so ist das Unterpfand von Amts wegen unter den Namen die- 
ses neuen Besitzers zu übertragen. 
68. 
Wenn dagegen ein Theil der Schuld bezahlt, jedoch die Einwilligung des Glaͤu- 
bigers in die Erlöschung des veräußerten Unterpfandes nicht erfolgt ist; so muß ge-
	        
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