Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Hierbei kommt es jedoch rüchtlich, der, öffentlichen Pfandrechte darauf an, 
ob die Frage von der Gültigbeit und Wirksawkest einer mit specjeller Versicherung 
nicht verbundenen, oͤffentlichen, enrbupethek, nach der in dem einzelnen 
Falle zur Anwendung kommenden früheren Geseßgebung, zu bejahen ist (F. 39). 
3.) Wenn der Glaͤubiger naban dem gllgemeinen öffentlichen Pfand- 
rechte zwar durch s pecielle. Unterpfender, versi schert. ist, dabei aber entweder 
a) sich Unrichtigkeiten ergeben und dem Glaͤubiger ein genuͤgender Ersatz, 
nach Vergleichung des innern Werthes. der verschiedenen Guͤter und unter Berück- 
sichtigung des Verhältnisses. bes. ffüheren. Anschlags zu den früheren laufenden Preis 
sen, nicht angeboten wird; oder 
b) die speciellen Unterpfänder, welche richtig erfunden, oder dem urspruͤnglichen 
Vertrage gemaͤß ergänzt worden, gleichwohl nach den dermaligen Güter-Preisen eine 
anderthalbfache Sicherheit? nicht, gefvähren „(Einführungs-Gesetz Art. 24, Absaßz; 
vergl. wit Art. 23, Abs. 801. 
3.). Wenn die Summe, für pelche dem allgemeinen Glaͤubiger der erwaͤhnten 
Art Sicherheit geleistet werden sollte, fruͤher nicht bestimmt gewesen, und nun die 
Betheiligten uͤber die Groͤße dieser Summe und den hiernach zu ermessenden Umfang 
der Sicherstellung sich nicht bereinigen, „ audh etwaige Vormerkungen nicht genügend 
Siait binden, sollten bergt. g. 1%“. 4 
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In keinem Falle aber sind zu dem erwähnten Rechts-Vorbehalte die ein fachen, 
belrrlchen oder auedrücklichen, Pribars#pfand= Gläubiger berechtiget. 
Güter, auf welchen einzig vergleichen Ahsprüche haften, gehbren in Beziehung 
auf den ursprünglichen Schuldner, nach dem Gesehe zur unverpfändeten Masse: 
und. es steht Gläubigern dieser Art der in dem Einführungs= Geseß (Act. 4) be- 
stimmte Pfandrechts= Titel nicht zu. Daher ist nach Maaßgabe dieses Gesehes auf 
sie bai Bereinigung des Unterpfands= Wesens, vorbehältlich der besonderen Bestim- 
mung. T Art. 26, weiter keine Rücksicht zu nehmen- 
K. 8. 
„Hiernach wird in Ansehung der, solchen Privat-Pfand-Gläubigern verhafteten 
Gäter, das Vorrecht der bisherigen specieklen öffentlichen Pfand-Gläubiger, wenn
	        
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