Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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auch das Pfandrecht fuͤr diese spaͤter bestellt worden, aufrecht erhalten: und es bleibt 
auf gleiche Welse der Vorzug der in dem Art. 3 des Einführungs-Gesetzes genann- 
ten allgemeinen Gläubiger, nach der früheren Rang-Ordnung bei Kräften. (Vergl. 
Einführungs-Gesetz, Att. 2, 11—35.) 
Es können dahel“ bersleichen Göter in Ermangelung anderer Gegenstände, un- 
bedenklich zur Befriedigung der seitherigen allgemeinen bevorzugten Gläu= 
biger, durch Bestelug' von Unterpfändern, verwendet werden; es wäre dann, daß 
einom einfachen, zesehlichen oder ausdrücklichen, Privat-Pfand- Gläubiger auf einem 
Gute ein Pfandrecht zugestanden, ehe solches Gut in die Hände des nunmehrigen 
Besihers gekommen, und daß jener ein hierdurch begründetes uneigentliches Abson- 
derungs-Recht unter den, in dem böffentlichen Aufrufe vom 4. Juni 1825 Nr. I. 3 
enthaltenen Voraussetzungen gelzend machte- 
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Gläubiger, welchen bleos ein irersselkes Absonderungs-- oder Freeterkes priei- 
legirtes oder öffentliches Pfand-Rechk zusteht, können von deim erwähnten allgemei- 
nen Rechts-Vorbehalte keinen Gebrauch machen, indem ihnen auf der Vermögens- 
masse des Schuldners, mit Ausnahme des Gegenstandes ihres speriellen Rechts, kein 
Vorzug zusteht, ein solcher mithin burch einen Vorbehalt auch nicht erhalten werden 
kann. 
Dagegen ist auch der blos speeielle öffentliche Pfand-Gläubiger, wenn zunc. 
lich der früheren Unterpfands-Bestellung Unrichtigkeiten erfunden werden, nach den 
Umständen eine Ergänzung seiner Sicherheit zu fordern berechtigt (Einführungs= Ge- 
seb, Art. 23): desgleichen können Alle, welchen einzig ein specielles Recht zusteht, 
dieses gegen die Masse ihres Schuldners, wenn das Güt, woraufes ruht, im solcher 
sich besindet, und, unter den Vorausseßüngen des Einföhrungs-Gesehes Artaan, 
auch gegen den dritten Besitzer, jederzeit in Anspruch nehmen. 
K. 35. 
Diejenigen, welchen seit dem 1. Junius 13235 Unterpfänder mit dem Anhange 
bestellt worden, dag ihnen zugleich das Vermögen des Schuldners im Allgemeinen 
verschrieben seyn soll, sind in Beziehung auf die Unzuläßigkeit des erwähnten Vor- 
behalts als blos specielle öffentliche Pfand -Gläubiger (F. 3:) zu betrachten, indem
	        
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