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und nach Umständen unter alsbaldiger Rücksprache mit den auswärtigen Unterpfands-
Behörden Rücksscht zu nehmen.
Desgleichen ist zu untersuchen, ob und welche bereits verpfändeten oder mit un-
eigentlichen Absonderungs-Rechten belasteten Güter étwa noch, mit Ruͤckficht auf die.
dermaligen Guts-Preise, zu Nachversicherungen. verwendet werden koͤnnen; insbeson-
dere aber, ob nicht durch Bestellung von Faustpfändern, zumal „auf. Aktiv= Forde-
rungen, die Beruhigung der Gläubiger zu bewirken seyn möchte.
Dabei sind überdieß die Vorschriften der 98. 58 ff. wegen Beseitigung der Män-
gel, welche rücksichtlich früherer Verpfändungen sich etwa ergeben, genau zu befolgen.
. 3.
Zu Abwendung jenes Rechts-Vorbehalts sind ferner die Gläukiger darüber zu
verständigen, daß ihnen durch das Gesetz die Fortdauer ihrer allgemeinen Vorrechte
auf der unverpfündeten Masse gesichert sepz Saß durch Ausöbung des Vorbehalts
der außerdem vielleicht vermeidliche Gant gegen, den Schuldner'therbeigefährt wevdent
könnte; und daß sie alsdann alle, nach der älteren Gesetzgebung ihnen vorgehendem
Ansprüche gegen sich gelten lassen müßten, während #eben diese Vorrechte, ohne ihren-
Widerspruch, schon durch das Geseßtz, oder in Folge des Vereinigunzs, Verfahrene,
wuͤrden beseitiget werden. t, ,
K. 1°.h J e?
Insbesondere ist denjenigen Gläubigern, welche ein Futtihnkel#ie ossüakllche
Unterpfands-Recht, ohne Verbindung mit Speciab? Sppotheken, geltend
machen, und deßhalb sich des Vorbehalts bedienen wolleng# varzustellen, daß der# auf#
eine gerichtliche oder öffentliche allgemeine Vermögens-Verschreibu#n# ohne alle Ver-
bindung mit speciellen Unterpfändern, zu gründende Anfpruch= nufidie Loearlog##n d##n#
ersten Abtheilung der dritten Elasse der fröheren Rang-Ordnungder Gl#ubiger, nach.
der lteren Gesehgebung zweifelhaft sepz daß das Einführungs-Gesetz bierbei nur die
Möglichkeit der Erhebung eines solchen älteren Anspruchs unterstelle, nicht aber uͤber
die Bedingungen seiner Gültigkeit durch neue Normen oder im Wege der authenti-
schen Erklärung entscheide; daß demnach die Gläubiger jener Kategorie durch den er-
wähnren Vorbehalt, wenn zumal dadurch ein unzeitiges Gant-Verfahren herbeigeführt
würde, der Gewißheit eines zu erreichenden Vortheils nicht versichert sepn könnten.