Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Auf ähnliche Weise sind die Gläubiger auch im Falle der Vereinigung von 
Special-Unterpfündern mit der General-Hypothek alsdann zu verständigen, wenn 
erwa darüber Zweifel sichergeben, ob bei der Bestellung der Unterpfänder die frä- 
besen formellen Erfordernisse der Erlangung eines öffentllchen Pfandrechts wirklich 
beobachtet worden (vergl. F. 62), oder wenn sogar offenbar' W“! # dieser Bezie- 
hung eine Täuschung bes Gläubigers Statt gefunden habt. 1|0 
& 90. ingid##u: 
Eläubigern, weiche in den Werth der ihnen zum Behufe der Bereinigung an- 
gebetenen Sicherheit (8. 79, Nro. 1 und :) ein Mißtrauen sehen, ist zu Beseitigung 
des Leßtern jede dienliche Aufklarung zu ertheilen. 
Dagegen, findet eine, Nothigung# zu Annahme des Anerbietens nicht Statt. 
5. 91. E 
„Zur Beruhigung dersenigen Glaͤubiger n welche · zu Einlegung des Rechts-Vor- 
bebalts, nicht brfutzt sind (66. Zo ff.), kann bei dem Berelnigungs= Geschäfte alles 
N##fügt werden, was ohne Beeinträchrigung anderer gleichartiger oder mehr be- 
vorzeagten. Ansprüche #nach den Umständen zulässig ist. 
EII gu 92. 
Bei der Bereinigung ist von Amts wegen der Bedacht zu Nachmen, daß 
nach Thunlichkeit den zu dem Vorbehalt berechtigten Gläubigern (F. 9) auch im 
Falle niedriger Güter-Preise anderthalbfache Sicherhelt gewährt iwerde. 
*„Doch veschränkt, sich diese Sicherstellung rücksichtlich der Eorderungen von Ehe- 
frauenznd Kinderm auf das Einfache (Pfand= Geseßz, Art. 13) 
„ uch ist lu Bezishung auf Forderungen der Kinder der-Einfluß zu beachten, 
dem etwa datSinken det Göter-Preise auf die Größe dett Forderungen selbst 
dbßert wegen welcher Jene Sicherheit verlangen können. 
Vierter Titel. 
Von den Eintraͤgen in die Unterpfands-Bücher. 
J. 
Von der Ordnuns der Einträge. 
g. 93. 
Die Ordnung, in welcher die in den bisherigen öffentlichen Büchern bereits
	        
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