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hung einen Vorzug vor den auf den Grund des Pfand-Gesetzes erworbenen Hopd
thekar-Ansprüchen, so wie vor den früher begründeten speciellen öffentlichen Pfand--
Rechtrn, nicht anfprechen. ·
Eben so wenig findet eine Concurrenz jener allgemeinen Rechte mit den erwaͤhn-
ten Pfand- Anspruͤchen Statt. « « ·
Vielmehrdauern-vergleichen«VbrrechtsuachsddrsBmivigungsnur«ivsBeziehungx
auf die unverpfaͤndete Masse fort.
5. 91.
Bagegen ist bei der Bereinigung denjenigen, welchen Vorzugs-Rechte der eben-
erwähnten Art zustehen, wenn sie nicht bereits mit genügenden Special-Unterpfän-
dern nach dem Art. 25 des Pand-Gesehes verfehen sind (F. 79) ein Pfan drechts-
Titel eingeräumt, welcher nach Maaßgabe des bisherigen Ranges dieser
Gläubiger, den Bestimmungen des Pfand-Gesehßes gemäß, sewohl in Beziehung
auf die Haupt, Forderung, als hinsichtlich der, vor Verkündigung des Geseßes aufge-
laufenen Zinsen-Rückstände, geltend gemacht werden kann. (Einführungs-Gesetz
Art. 24.)
. 98.
Doch sollem nach dem Gesetze durch die Benuͤtzung dieses Pfandrechts-Titels die
berelis bestehenden speciellen, sowohl öffentlichen als pridilegirten, Pfandrechte nicht
verleht werden: vielmehr fiudet auf den mit solchen speciellen Rechten belasteten Gü-
tern zu Gunsten jener allgemetn berechiigten Gläubiger nur die Bestellung von Nach,
Hopotheken Statt; es wäre dann, daß der speckelle Pfand. Gläubiger im eine Ver-
änderung einwilllgte. (Einführungs-Geseß a. a. O.)
K. 9#:
Wird diese Einwilligung nicht ertheilt, und tritt der Fall der Ausübung des in
dem Art. 38 des Einführungs-Gesetes eingeräumten Rechts-Vorbehalts (§6.28 f.)
nicht ein; so können diejenigen, welchen blos allgemeine Vorzugs-= Rechte zustehen,
auf den Grund dleser Letzterrn, nur eine Stelle nach den bieherigen öfeentlichen,
speciellen, Pfand-Gläubigern erhalten.
Dagezen gewährt ihnem im Verhältnisse unter sich, ihre bisherige- Ranz-Ordb-
4.