Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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hung einen Vorzug vor den auf den Grund des Pfand-Gesetzes erworbenen Hopd 
thekar-Ansprüchen, so wie vor den früher begründeten speciellen öffentlichen Pfand-- 
Rechtrn, nicht anfprechen. · 
Eben so wenig findet eine Concurrenz jener allgemeinen Rechte mit den erwaͤhn- 
ten Pfand- Anspruͤchen Statt. « « · 
Vielmehrdauern-vergleichen«VbrrechtsuachsddrsBmivigungsnur«ivsBeziehungx 
auf die unverpfaͤndete Masse fort. 
5. 91. 
Bagegen ist bei der Bereinigung denjenigen, welchen Vorzugs-Rechte der eben- 
erwähnten Art zustehen, wenn sie nicht bereits mit genügenden Special-Unterpfän- 
dern nach dem Art. 25 des Pand-Gesehes verfehen sind (F. 79) ein Pfan drechts- 
Titel eingeräumt, welcher nach Maaßgabe des bisherigen Ranges dieser 
Gläubiger, den Bestimmungen des Pfand-Gesehßes gemäß, sewohl in Beziehung 
auf die Haupt, Forderung, als hinsichtlich der, vor Verkündigung des Geseßes aufge- 
laufenen Zinsen-Rückstände, geltend gemacht werden kann. (Einführungs-Gesetz 
Art. 24.) 
. 98. 
Doch sollem nach dem Gesetze durch die Benuͤtzung dieses Pfandrechts-Titels die 
berelis bestehenden speciellen, sowohl öffentlichen als pridilegirten, Pfandrechte nicht 
verleht werden: vielmehr fiudet auf den mit solchen speciellen Rechten belasteten Gü- 
tern zu Gunsten jener allgemetn berechiigten Gläubiger nur die Bestellung von Nach, 
Hopotheken Statt; es wäre dann, daß der speckelle Pfand. Gläubiger im eine Ver- 
änderung einwilllgte. (Einführungs-Geseß a. a. O.) 
K. 9#: 
Wird diese Einwilligung nicht ertheilt, und tritt der Fall der Ausübung des in 
dem Art. 38 des Einführungs-Gesetes eingeräumten Rechts-Vorbehalts (§6.28 f.) 
nicht ein; so können diejenigen, welchen blos allgemeine Vorzugs-= Rechte zustehen, 
auf den Grund dleser Letzterrn, nur eine Stelle nach den bieherigen öfeentlichen, 
speciellen, Pfand-Gläubigern erhalten. 
Dagezen gewährt ihnem im Verhältnisse unter sich, ihre bisherige- Ranz-Ordb- 
4.
	        
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