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auf bestimmte Gegenstaͤnde gerichtet; so sind, so weit es thunlich ist, so viele erb-
schaftliche Guͤter, nach Maaßgabe des Pfand-Ge esetzes Art. 15 und 30 für sie aus-
zuscheiden, daß ihnen dadurch anderthalbsache Sicherheit gewährt werde.
Erfolgt diese Ausscheidung in Beziehung auf Ansprüche, mwelche vor dem
Termine der Gestses-Verkündigung (r. Jund 1825) entstanden waren, und vor dem
1. Januar 1826 zur Anmeldung gekommen; so ist dabei die Beobachtung derfenigen
Erfordernisse nicht nothwendig, welche das Pfand-Geseh für Unterpfands= Be-
strllungen vorschrribt.
4. 107.
Zu dem erwähnten Zwecke sind stets die Güter derjenigen Erben vorzugsweise
zu verwenden, welchen die Erbschafteschuld zugewiesen worden.
ZReicht der Antheil des Erben an erbschaftlichen Gütern zu jener Versicherung
nicht zu, und“ kann oder will derlelbe die Versicherung nicht durch elgene Gürer
leisten; so sind die, anderen Erben zugesallenen erbschaftlichell Güter beizüz#then : 1
wäre dann, daß der Gläupiger, mit gänzlicher Emlassung seines frühereh Schuld=
ners, eirzelne Erben oder Erbschafrs= Schuldner als seine Schuldner angenommen
hürte, oder daß er ausdrücklich erklärte, mit geringerer Sicherheit sich begnügen zu
wollen.
K. u108. «
.1dFor«crungi-nälterek Erbschafts- Gläubiger nicht angemelbet; #b ist dle Un,
verpfanes= Behdrde auch nicht verbunden, solche von Amts wegen zu beachren: unbe"„
schader dessen, was hinscchtlich der wegen erbschaftlicher Schulden bei Veerbung der
Eltern zu tressenden Fürsorge, in der Haupt Instruktion K. 90, für die' Zukunft vor-
geschrieben und in gleicher Art auch bei dem Bereinlgungs-Geschäste in. Anwendung
zu bringen ist (vergl. oben §. 17 f.k),
K.u1009.
Wenn bei der Bereinkgung sich ergiebr, baß ererbte Güter ven dem Erben ###
reits anderwärts verpfinder worden; so können. diese von dem Erben vorgenomnitnen
Verpfändungen gegenüber von den zeitig angemeldeten Rechten der Srbschafte, Gbzubiger
nur als Nach= Hopothek bestehen, wenn nicht auf andere Weise für die Sicherung
bieser Gläubiger gesorgt werden kann.