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. 119.
Wird jedoch wegen Steuern oder wegen grundherrlicher Gefaͤlle, welche aus be-
stimmten Guͤtern im Ruͤckstande sind, ein besonderes dingliches Recht auf diesen
Gütern angesprochen, und es kann der Anspruch auf keine Weise beseitiget werden; so
ist derselbe in dem Unterpfands-Buche anzumerken, die Entscheidung aber zwischen
den dabei Betheiligten dem Richter zu uͤberlassen. Die Anberaumung einer Frist von
Amts wegen zu gerichtlicher Verfolgung des Anspruches findet hier nicht Statt.
Vorstehende Bestimmung ist uͤbrigens auf den in dem F. 54 erwaͤhnten Fall
nicht anwendbar.
. 118.
Rücksichtlich der von den Standesherren des Königreichs oder von Ritterguts-
Besitern angemeldeten Rückstände von gutsherrlichen Gefällen ist. inobesoudere Fol-
gendes zu beachten.
Diejeniges Ritterguts-Besiher, welche ihren Beitritt zu der Declaration
vom 8. December 1821 vor dem 26. Maͤrz 18253 erklaͤrt haben und in das oͤffentlich
(Reg. Blatt von 1825, S. 266) bekannt gemachte- Verzeichniß ausgenommen worden,
find mit dem 5. April r825 in den Genuß des ihnen durch jene Declaration §&. %
bedingt eingeräumten Vorzugs-Rechts eingetreten. Bei anderen Mitgliedern des
ritterschaftlichen Adels entscheidet die Zeitder besonderen Bekanntmachung über ihre
Einsetzung in die von der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit abhängenden Rechte.
Betreffend die Standesherren, so können rückwärts (vor dem 1. Juni 1826)
auf jenes Vorzugsrecht nur diejenigen Häuser Anspruch machen, welchen dasselbe durch
besondere Deklaration zugesichert worden, und es erstreckt sich solchenfalls dieser An-
spruch auf die von dem Tage der Deklaration an entstandenen Gefälle.
6 Von privilegirten Pfandrechten.
. 19.
Haben specielle Gläubiger der früheren zweiten Classe ihr privilegirtes Pfand-
recht angemelder, oder ergiebt sich solches aus den öffentlichen Büchern; so ist bei
der Bereinigung in dem Unterpfands-Buche namentlich anzumerken, worauf das
angesprochene Vormas-Recht sich gründe, und es sind die Umstände, welche zur
Beurtheilung des Anspruches dienen, kürzlich anzuführen.