Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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5.) Von verspäteten Ansprüchen. 
. 135. 
Werden erst nach dem 31. December.:625 Absonderungs-Ansprücche, ingleichen 
pridilegirte oder öffentliche Pfandrechte, welche bisher, in den Unterpsands-Büchern 
oder Güterbüchern nicht, eingetragen gewesen, zur Anmeldung gebracht; so, sind solche 
zwar gleichfalls in das Unterpfands-Buch einzutragen: jedoch ohne Nachtheil für die- 
jenigen Gläubiger, deren Rechte, als bereits eingetragen, keiner Anmeldung bedurf- 
ten (Einführungs-Geset, Art. 15), oder welche ihre Rechte vor dem Ablaufe der 
gesetzlichen Frist angemeldet und deren Eintragung bewirbt haben (vergl. oben 68.337 
ff.),so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach jenem Termin entstande- 
nen und bereirs eingetragenen Rechte dritter Personen (Einführungs-Gesetz, Art. 19). 
Die Eintragung solcher verspäteren Ansprüche ist hiernach als eine neue Unter- 
pfands-Bestellung, unter Beobachtung der geseblichen Vorschriften, zu behandeln. 
Rückscchtlich des früheren. privilegirten Pfandrechts wegen fiscalischer Contrakts- 
Forderungen hat es übrigens bei ber besonberen Bestlmmung des Einführut Ge 
setzes Art. seln Bewenden. 
&. 134. 
Wird ein verspäteter Anspruche gegen dritte Besi itzer gerichtet; so -*'’“* ñ wens eeen 
solchen bestreiten, den Anfordernden der li bem bfentlichen Aufrufe unter 15310 
gedrohete Rechts-Nachtheil entgegen zu halren, und es sind dieselben, falls sie 
hierbei nicht beruhigen sollten, mit ihren Anspruͤchen an die Gerichte zu verweisen. 
K. 135. 
Einfache, gesehliche oder ausdrückliche, Privat-Pfandrechte, welcht, nicht 
schon bisher in den Unterpfands- oder Guͤter-Buͤchern eingftragen, auch nicht vor dem 
1. Januar 18236 bei den Gerichten eingeklagt gewesen, und gleichwohl erst nach dielem 
Termine angemeldet worden, sind in keinem Falle mehr zur Aufnahme in die. Unter- 
pfands-Vuͤcher geeignet. (Einfuͤhrungs-Gesetz Art. 11.) 
Doch koͤnnen auch aͤltere Legatarien, ingleichen aͤltere Bauglaͤuhiger, d. h. Bau- 
meister und Lleferanten von Bau-Materialien, den in den Art. 33 und 4. des Pfande 
Gesetzes wegen dergleichen Forderungen eingerumten gesetzlichen Pfandrechts-Tite# 
späterhin noch geltend machen.
	        
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