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5.) Von verspäteten Ansprüchen.
. 135.
Werden erst nach dem 31. December.:625 Absonderungs-Ansprücche, ingleichen
pridilegirte oder öffentliche Pfandrechte, welche bisher, in den Unterpsands-Büchern
oder Güterbüchern nicht, eingetragen gewesen, zur Anmeldung gebracht; so, sind solche
zwar gleichfalls in das Unterpfands-Buch einzutragen: jedoch ohne Nachtheil für die-
jenigen Gläubiger, deren Rechte, als bereits eingetragen, keiner Anmeldung bedurf-
ten (Einführungs-Geset, Art. 15), oder welche ihre Rechte vor dem Ablaufe der
gesetzlichen Frist angemeldet und deren Eintragung bewirbt haben (vergl. oben 68.337
ff.),so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach jenem Termin entstande-
nen und bereirs eingetragenen Rechte dritter Personen (Einführungs-Gesetz, Art. 19).
Die Eintragung solcher verspäteren Ansprüche ist hiernach als eine neue Unter-
pfands-Bestellung, unter Beobachtung der geseblichen Vorschriften, zu behandeln.
Rückscchtlich des früheren. privilegirten Pfandrechts wegen fiscalischer Contrakts-
Forderungen hat es übrigens bei ber besonberen Bestlmmung des Einführut Ge
setzes Art. seln Bewenden.
&. 134.
Wird ein verspäteter Anspruche gegen dritte Besi itzer gerichtet; so -*'’“* ñ wens eeen
solchen bestreiten, den Anfordernden der li bem bfentlichen Aufrufe unter 15310
gedrohete Rechts-Nachtheil entgegen zu halren, und es sind dieselben, falls sie
hierbei nicht beruhigen sollten, mit ihren Anspruͤchen an die Gerichte zu verweisen.
K. 135.
Einfache, gesehliche oder ausdrückliche, Privat-Pfandrechte, welcht, nicht
schon bisher in den Unterpfands- oder Guͤter-Buͤchern eingftragen, auch nicht vor dem
1. Januar 18236 bei den Gerichten eingeklagt gewesen, und gleichwohl erst nach dielem
Termine angemeldet worden, sind in keinem Falle mehr zur Aufnahme in die. Unter-
pfands-Vuͤcher geeignet. (Einfuͤhrungs-Gesetz Art. 11.)
Doch koͤnnen auch aͤltere Legatarien, ingleichen aͤltere Bauglaͤuhiger, d. h. Bau-
meister und Lleferanten von Bau-Materialien, den in den Art. 33 und 4. des Pfande
Gesetzes wegen dergleichen Forderungen eingerumten gesetzlichen Pfandrechts-Tite#
späterhin noch geltend machen.