a69
pfands- Büchern oder in den Obligatlonen eingetragene Bezeichnung dieser Unterpfän=
der zu, Hülfe zu nehmen, und hierüber das Erferderliche anzumerben.
K. 114%
Hiernächst. sind -anzuführen
7.) Die Veränderungen, welche etwa mit den Unterpfändern schon vor dem 1.
Januar 18:6 vorgegangen (vergl. oben 99.66 f.).
Doch sind die zur Zeit des Eintrags von dem Glaͤubiger bereits als erloschen
anerkannten Unterpfänder zu übergehen: diejenigen dagegen, in Ansehung welcher
ein solches Anerkenntniß erst nach der Eintragung, sey es ausdrücklich oder stillschwei-
gend. (Art.:7 des Einführungs= Gesebes) erfolgt, sind unter der geeigneten Bemer-
kung wieder zu durchstreichen.
Unterpfändern vorgegangenen Veränderungen;
9.) die in der Obligation, oder in den Unterpfands-Böüchern, oder in den Un-
curpfenbegrteln befendlichen Unterschriften der Schuldner und der erkennenden oder
beglaubigenden Stelle; . «
10.) die etwa fruͤher bereits eingetragenen oder nunmehr angemeldeten Verwah-
rungen dex Schuldner oder der Faustpfand-Glaͤubiger.
g. 144.
11.) Bei Anspruͤchen, welche zu rechter Zeit angemeldet worden, ist die Anfüh,
rung des Tages der Uebertragung nicht wesentlich erforderlich, wenn keine Ver-
wandlung des älteren Rechtes Statt gefunden: dagegen muß in dem neuen Unter-
pfands-Buche jener Tag in allen Fällen genau angemerkt werden, in welchen eine
Verwandlung solcher Rechte in ein Unterpfand nach Maaßgabe des Pfand-Geseßes,
bewirkt wlrd.
. 14.
Endlich muß
13.) bei allen, nach dem 31. December 16-:5 angemeldeten, und nicht schon bis-
her in den Unterpfands-Büchern eingetragenen Ansprüchen, der Tag der Anmeldung,
so wie der Tag der Uebertragung des angemeldeten Anspruchs in das Unterpfands-
Buch oder in das einstweilen die Stelle desselben vertretende Verzeichniß, genau be-