Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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merkt werden (oben K. 41). (Vergl. zu den §#. 139—2,5 die Beilage lll zur Haupt- 
Instruktion; Formulare Lit. BE, 1 und k.) 
K. 1 46. 
Werben Unlerpfander uͤbertragen, welche erst seit bem Sae We#to wor- 
den; so ist jedesmal anzumerken, ob hierbel zugleich das Vermögen der Shithntiin 
Allgemeinen verschrieben worden. (Einfuͤhrungs-Gesetz, Ari. 4. Beroidaul vom 
21. Mai 182 7. 19.) ies 
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I m. *·4 Jqui 
*“ V#n - der neuen. Einträge mit. deren Grugdlagen um 1390e 
* 
Jeder Eintrag in das neue Unterpfands-Buch ist mit seinen Orundlagen, nament- 
lch #mit den alten · Unterpfands aVuͤchern, den Unserpfands, Zerteln lben ns#schrift 
Mbchrifuoder im Musnge: sbergebenen Verschreihungen, den Gürerböcherne#. 
durch den, Kommiläx nufer Beiziehung des Orts-Vorstandes oder T audern Miz - 
glieds des Gemeinde -Rathes, sorgfaͤltig zu vergleichen. 7ad 00 
Auch ist, nach Beendigung der, einen Guts-Besitzer betrefenden Eintrge, noch 
eint, genmne, Bizglfichung dieser Einträge, mi den im &. In erxwuͤhnten Anmeldungs- 
Verzeichnissen prwnsten. - 
III! 247HJDTOG 
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Vonkddnsuntekschsrstc d» Unterpfckndsteförba -««- nrbhm »I- 
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Wenn in Folge des Bereinigungs= Geschäftes mehrere neue Verpfändungen in 
Beziehung auf kinett ünd ebendenselbeh Guts= Besiter zkeilhxeitig # desöttrai Pind; 
so kann die Unterschrift der Unterpfands- Behörde in dem Unterpfands · Buch auf 
alle diese Verpfaͤndungen zumal bezogen werden. 
Nur ist hierbei auf bestimmte Weise und öhne alls Ger#teme zannnichchun 
welche Verpfändungen jene Unteschriften sich bezlehen. 
Die durch die Bereinigung veranlaßten neuen Vr#ningen usisen / seberisal 
sowdhl in dem Unterpfands-Buche als in dem Pfandscheih, durch Mütunterschrifs des 
Kommissärs beurkundet werden (vergl. F. 149, Abf. 2). ! 2½
	        
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