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Wenn. dagegen-ein der: Spichenzet vyom Januaxr “i*i bis zu Pollendung des
Bereinigungs aGaschaͤfts füx nus Schulden Unrerpfänder zu beütelen. — „namentlich,
wenm'mn Fol6s## beein Diesex, Zwischepzeit. vorzunshmenden-Intemuxen, Uebergaben
Nod E#chaßts „Theilungen neue Verpfändungen zu bhewirkin sind; so, sedt. die Ver-
pfändung auch in dem erwähnten Zeitraume den Gemeinde-Rärhen, besehungeweit
unter Mitwirkung der Theilungs-Behöbrde, allein zu, und es sind von ihnen, je nach
dem heiijnem inzelnen Schuldnerx. die Aehertragungen, in paß neue Unterpffnds- Buch
berrirs###llgegen sind adex nicht, bie zu bestellenden Unterpfqͤnder entweder in das
mu-e vder in das alte Unterpsando. „Buch. einzutragen.
16:.
Doch haben die Gemeinde- Raͤthe von allen azusern Felhn ß- e. waͤhrendet der
Dauer dess Pereinigung= Geschäfts. in den aollen# oder MWeuen, Pn#erhsand": Büchern
#emeb #er- Rrgel nach, pog# der. wirklichen- Esutrgung,,den Ko or wnshit in Kengr
#pit#zfeen.Diesrrrist, auch ohne solchen, Anlafst, verpflichter auf Pesgleichen Elt,
#mn qͤso iede rapit geine besondere, Aufmerksamkeiz zurrichten.
E Achnev Tanell
EIIIIIIIIIDIIIEIIEELII
— # 4653.
5# das Vereinigungs · Geschi fr in der eingelnen Gemeinde beendigt; so muß der
Tag diefer Beendigung sowohl in dem Protokolle, als in der Aufschrifr des Unter,
Ffande= „Buches, genau angemerkt werden.
ieberdieß isr für jede Gemel#he, von Seite des Oberamits-Gerichte, durch Anschlag
Vun ba 14 Räthbas: oder an bie Wohnung'des Grts= Värstandes, fo zuie vlirch die oͤffent-
nche Bictcer, bekannt zu- machen daß in dieser Gemeinde die Berefnigung des Unter-
pfährewosensn munmehr# #bllendet sev.
164.
Diese Kundmachung #der Beendigung bann dadurch nicht aufgehalten werden,
daß gegon einzelne Gemeinde Angehbrigen oder Guts-Besitzer der in den 99. 7Ff.
erwähnte Rechts-Vorbehalt eingelegt worden.
Dagegen findet dieselbe in keinem Falle Statt, bevor die den Gläubigern nach