Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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dem Art. 27 des Einführungs= Geseßes gubera erlapmte Frist. rvon dreitzig Tagen zur Er- 
Flärung über die Bereiniguhs V. Wantfungen gen grgelaufen ist, und die in Folge der ein- 
gehenden Erklärungen etwa weiter risol Verfügungen oder Einträge vollzogen sind. 
EILILI — 
Nach Voliendung, dexr Perrinigung. K#d jedem Glaͤubiger die von ihm urschrift- 
lich vorgelegten Urkunden zuruͤckzustellen. 
Dagegen hat derselbe die ihm eingehaͤndigten Anmldungs, Empfüänzscheine wir- 
der auszufolgeen. « « 
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Sämtltche auf die Vereinigunge-Berhandlung sich bcgiehendon ltnen und Ur, 
kunden, deren Zurückgabe die Betheiligten zu verlangen nicht besugt sind, mament= 
lich die nach K. 3) gefer#igten Verzeichnisse, so wie · das allgemeine Anmelzüngs: Pro- 
tokoll, müssen bei ben, Unterpfands, Acten sorgfälrig aufbewahrt werden, 
Desgleichen sind die alteren Unterpfands-Bücher in der NRegiftratur bber Unter- 
pfands-Behdrbe beizübehalten. 
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Wir vertrauen auf den Eifer und die Gewissenhaftigkeit der Gemeinde-Räthe, 
der Pfand-Kommissäre, und Aller, welche, bei der Bereinigung des U##terpfanks= 
wesens mitzuwirken habsn, daß sie, eingehenk der Wichtigkeit des Getgenskalides, ibnrch 
puͤnktliche und stracke Befolgung der vorstehenden Vorschristen · Unseren Erwaitn 
gen vollständig entsprechen werden- 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung der gegenwaͤrtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. December 1335. 
Wilheln. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sckretär, 
Vellnagel.
	        
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