Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Lit. C.), 
Blatt 
seit 1615 aber in der zweiten Ehe, mit u. s. w. 
  
  
Ausprüche. Verwahrungen, Vschungen und andere Veränderungen. 
zius= Termin und andere Be- L#a 
ieren 1 des n n Grund und Gegenstand des Eintrags. 
erseretbngen der Sbefrauen, Einaze. weising. 
  
Beistimmung Dritter. 
—- — 
  
1 
schuldung angczeigt; oder: 
  
  
Besorgniß einer Ueberschuldung, heute bei dem Oberamts-Gerichte auf eine Vermögens= Untersuchung 
Oberamts-Gerichte den 2. dieses Monats, der Auftrag zur Vermögens-Untersuchung ertheilt worden.“ 
Keuptniß von dem Vermögens-Stande des Schuldners, eine von N. N. heute angetragene Unterpfands- 
Bemerkung: 
  
In jedem der vorausgesetzten Fälle ist der Eintrag in das Un- 
terpfands-Buch bei strenger Verantwortlichkeit nicht zu unter- 
lassen; noch weniger aber darf, nach Vollziehung eines solchen 
Eintrages und vor gesetzmäßiger Entfernung des Grundes desselben, 
eine Verpfündung vorgenommen werden, indem das Gesetz jede Ver- 
pfändung vor Löschung jenes Eintrages für nichtig erklärt. 
Die. Unterpfands-Behbrde ist übrigens zu Ablehnung eines An- 
trages auf Unterpfands-Bestellung schon dann besugt, wenn sie 
von Verwilligung dieses Amtrags einen Nachtheil für andere gleich 
berechtigte Gläubiger zu befürchten Ursache hat. 
Besonders aber hat die Behörde einen Verpfändungs-Antrag in 
dem Falle abzulehnen, wenn Verdacht entsteht, daß die Hauptschuld 
selbst, von deren Versicherung es sich handelt, erdichtet sen; 
(bergl. Pfand-Gesetz, Art. 19. Verordnung vom à#1. Mai 1825 J. 15. 
Haupt-Instruktion §. 77.),
	        
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