Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Geburts-Register. Eintratz der Väter von 
unehlich Gebornen in dieselben. 747. 
Gefängnisse. Periodische Berichts-Erstattung 
der O.. Gerichte über die Gefängniß-Vi- 
sitatiouen. 331. 
Gehalre. s. Besoldungen. 
Geldstrafen. Deren Lokation im Gant. 266. 
Art. 17. — 269. Art. 7. 
Gemeinden. Erecution von Forderungen ge- 
gen Gemeinden und von solchen an Orts- 
Bewohner. 282. Art. 11, 12. Vorzugs= 
Rechte der Geweinden (und anderer Körper- 
schafren) im Gant ihrer Verwalter. 264 f. 
Art. 11, 12. Unterpfands-Bestellung Na- 
mens einer Gemeinde, als Schuldnerin. 758. 
7.—797. §. 146. Vorschriften für die Be- 
reinigung des Unterpfands-Wesens rücksicht- 
lich der Ansprüche von Gemeinden und anderen 
Körperschaften. — 354 f. 6.29—36.—392. 
#. 153. Desgleichen rücksichtlich der Forde- 
rungen an Gemeinden 2c. 892. . 154, 155. 
auch Rechnungs-Wesen. 
Gemeinderath. Dessen Verrichtungen als 
Unterpfands = Behörde. 228 ff. Art. (des 
Pfand-Gesetzes) 136, 1383, 145—157. als 
ereguirende Behörde. 289 ff. Art. 36, 37, 
59, 55, 641, , 36. Allgemeine Vor- 
schriften (der Haupt-Instruktion) über die 
Obliegenheiten der Gemeinde= Rätbe, als 
Unterpfands-Behbrden. 756 ff. . „—20. 
Zuständigkeit des Gemeinde-Raths bei Unter- 
pfands-Bestellungen im Namen der Ge- 
meinde oder einer zu dieser gehbrigen Stif- 
tung. 758. F. 7. Beschränkte Wirksamkeit 
der Gemeinde-Räthe während der Bereini- 
gung des Unterpfands-Wesens. 394 f. 
K. 160—162. 
18 
Gemeinschaftliche Dberämter“ s. Sbet- 
dmter. 
General-Hyporbek. Dieselbe finbet könftig 
nicht mehr Statt. 196. Art. 16. iliterinnstn 
sche Fortdauer derselben biẽ zu Bereinigung 
des Unterpfonds-Wesens. 269. An. 4.— 785. 
Gerichtshöfe f. Kreis-Gerichtshöfe. 
Gerichts-Notare f. Notare. 
Gewerbleute. Instruktion zu Handhabung 
der polizeilichen Aufsicht über die herumzie- 
benden Gewerbleute. (92. voz# ff. K119— 
29. Die Formulaáre zu den Pateüteh für 
diese Gewerbleute betreffend. 721. 
Gewitter-Schä den. Aufnahme 2c, derselden 
zum Behuf von Struer-Nachlässei. 517. 
Gläubiger. Pfandrechts-Titel der elngs: 
wiesenen Gläubiger. 200. Art. 25 —320 . 
#rt. 45—45.— 782. . 98. Kauch Auslän= 
der. Erbschafts-Gläubiger. Gank. 
Pfand--Gläubiger , 
Grundberren. s. Standesberren. 
Guts-Einkänfte. s. Früchte. 
Gülten. Lobkarion der aus dem Reat-“ Ver- 
bande schuldigen Gülten im Gante L 
Guͤltpflichtigen oder des Mitcenstten. 267. 
Art. 4. 
Güterbuch. Dessen Bedeukung in Unterpfahds- 
Sachen. 206. Mt. 36—60. Fälle, in wel- 
chen dem Eigenthümer ein unrichtiger Ein- 
trag in das Güterbuch nicht schadet. als. 
Art. 68, 69. Vorschriften für die Führung 
des Gäterbuchs. 354 f. §&. 23 bis 30. — 
765 f. 6. 21—35. Sammlung der auf 
die Anlegung der Güterbücher sich beie- 
bhenden Urkunden. 772. # 59. Aafbe= 
wahrung der Güterbücher. 775. S. 65. Er- 
gänzung derselben. 393 f. c. 156—r69.
	        
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