Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Eingriffe gesetzten und durch Faͤlschungen 
verdeckten Pfleg-Kassen-Restes, neben 
der Verbindlichkeit zum Ersatz des Scha- 
dens, der Untersuchungs- und der in 
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, zu 
zehnmonatlicher Arbeitshaus- 
strase zu verurtheilen sey. 
Den 4. December wurde: 
3. in der Rekurssache des Michael Schrey- 
vogel, von Aufhofen, O.A. Biberach, 
das von dem Gerichtshofe zu Ulm un- 
term 1# 1. Oktober gefällte, ihn wegen im 
rechtlichen Sinne fünften Diebstahls, wie- 
derholten Vagirens und anderer Ver- 
gehen zu drei und einhalbjähriger 
Festungs-Arbeitsstrafe und zu ei- 
ner bei dem Strafantritte zu erstehenden 
Züchtigung mit 5f0 Stockstreichen, 
neben Verfällung in den Ersaß des 
Schadens und seiner Verhafts= und- 
Untersuchungs-Kosten verurtheilende Er- 
kenntniß bestätigt, auch Reburrent zu 
Erstattung der Kosten zweiter Inslanz 
für schuldig erklärt; 
5. in der Rekurssache des Adam und Jo- 
haun Mai, von Neukirch, O. A. Rott- 
weil, das von dem Gerichtshofe zu Tü- 
bingen unterm 5. September wider sie 
gefällte Erkenntniß, durch welches 
a) Adam Mai wegen Injurien, durch 
körperliche Verlehungen erschwerter 
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Widerseßlichkeit und anderer Vergehen, 
zu sechsmonatlicher, und 
b) dessen Sohn, Johann Mai, wegen 
* 
Beihülfe zu der Widersehlichkeit seines 
Vaters, auch eigener thätlicher Wider- 
seblichkeit und weiterer Vergehen zu 
biermonatlicher Festungs-Ar- 
beitsstrafe, so wie jeder zu Bezah- 
lung seiner Verhafts= und eines ange- 
messenen Theiles der Untersuchungs- 
Kosten verurtheilt worden ist, in der 
Art bestätigt, daß beide Rekurrenten 
die ihnen zuerkannte Freiheitsstrafe in 
Folge des Straf-Edikts vom 27. Juli 
1334 in dem Arbeitshause, neben 
Verfällung eines jeden in die Hälfte 
der Kosten zweiter Instanz, zu erstehen 
haben, und wegen des von ihnen nach 
dem Schlusse der Untersuchung erstan- 
denen Arrestes jedem zwei Monate an 
der von ihm verwirkten Strase in Ab- 
zug zu bringen seyen. 
Den . December wurde: 
. in der Rekurssache des Ludwig Friedrich 
Laiblen, von Waiblingen, und der 
Rosine Barbara Bernhard, von Win- 
nenden, das von dem Gerichtshofe zu 
Eßlingen unterm 5. Oktober gefüllte 
Erkbenntniß im Wesentlichen dahin be- 
stätigt, daß wegen ehebrecherischen Con- 
cubinats jedes derselben, neben Ver-
	        
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