Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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D. Streitigkeiten uͤber das Lehen. 
. 20. 
Was von dem Lehen etwa streitig sey, ist anzuzeigen, desgleichen wo der Pro- 
zeß anhaͤngig ist, und worauf der Ausgang desselben beruht? 
E. Allodial-Bestandtheile des Guts. 
G. 21. 
Es ist zu bemerken, ob in dem Guts-Umfang allodiale Grundstuͤcke oder andere 
Realitaͤten vorhanden sind, und worin diese bestehen; ob sie von dem Lehen-Inhaber 
selbst, oder von Andern als Eigenthum in Anspruch genommen werden, und auf 
welchen Beweisen die allodiale Eigenschaft dieser Gegenstaͤnde beruhe? 
F. Beschwerden, welche auf dem Lehen haften. 
§. :z. 
1!.) Steucerpfsfslichtigkeit. 
Das Verhälniß des Lehens hinsichtlich der Steuerpflichtigbeit ist auselnander zu 
seben, und dabei namentlich anzuführen, welche Bestandtheile desselben ausser den 
Staatssteuern, den allgemeinen Landes-Anlagen und dem Militär-Aufwande, auch 
noch zu den Gemelnde= und Amts--Körperschafts--Lasten beizusteuern haben? und in 
welchem Maße? Die Angabe des jährlichen Betrags der Steuern und Anlagen 
wäre hiemit zu verbinden. 
6. 25. 
) Grund-Abgaben, Gälten, Zehenten 2c. 
Diejenigen Grund-Abgaben, Gülten, Zehnten und andere dergleichen Lasten, 
welche auf dem Lehen haften, sind — ihrem jährlichen Betrage nach — anzugeben, 
desgleichen die einzelnen Gegenstände des Lehens, woraus die Abgaben zu leisten sind, 
und derjenige, der sie zu beziehen hat. 
#. : 
5) Holz-Abgaben aus den Lehen-Waldungen:. 
Diesenigen Holz-Abgaben, welche zufolge einer Verbindlichkeit aus den lehen-
	        
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