Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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betreffenden Gemeinden, wenn hinre-lchende Gruͤnde des Widerspruchs vorhanden sind, 
welche Unsere vorgesetzte Koͤnigliche Kreis-Regierung zu beurtheilen hat, Statt 
finden. - 
H.Z7. 
Die Aufnahme des graͤflichen Schlosses und der von dem graͤflichen Rentamte 
zu unterhaltenden Krchengercude in die Feuer-Versicherungs. Anstalt wird auf Ver- 
langen des Grasen von Uns im verfassungsmäßigen Wege bewilligt werden. 
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen, auch über milde Skiftungen. 
**“*e 
Die Ausübung derfelben wird dem Grafen durch seine Polizei, Beamten, nach 
WVorschrift der Gesehe und unter der Oberaufsicht Un serer voragesehten Königlichen 
Kreis-Regierung und der geistlichen Central- Behörde, auf gleiche Weise wie Un, 
seren Königlichen Oderamtleuten überlassen. 
Die Zwecke der Stistungen sollen auf keine Weise verändert werden. 
Oie Ausübung eines jeden Epiekopal Rechts ist davon völlig ausgeschlossen. 
# . 39. 
Dem Grafen werden für seine Person und Femilie die Prioat= Trauungen, 
Taufen, Confirmationen sc. in seinem Schlosse im Allgemeinen, und ohne sie an 
jedesmalige Dispensations- Einholung zu binden, frei gegeben. 
" K 40. 5 
Das Patronat- Recht wird dem Grafen, wo und wie er solches hergebracht 
hat, belassen. 
Das Kirchengebet fuͤr den Kirchenpatron verbleibt in der hergebrachten Art. 
Das Recht, die Schullehrer zu nominiren und zu präsentiren, werd von d#m 
Grafen, wo und wie er es hergebracht hat, ausgeübt. 
V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung 
K. 41. 
Dem Grafen stehen die Forst-Gerichtsbarkeit, Forst= und. —— und
	        
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