Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

c) Bekauntmachung, den Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von den Gerichtshöfen zu Oberamts- 
Gerichten betreffend. 
Dlejenigen Referendäre zweiter Classe, welche nach der Versügung vom 3. Juli 
v. J. (Reg. Blatt S. 541) die erste Hälfte ihres Dienst- Probejahrs bei den K Ge- 
richtshöfen erstanden haben, werden hiemit für die zweite Häfte des Probejahrs den 
hienach benannten Oberamts, Gerichten zugetheilt: 
1) der Referendär Mohl, dem Oberamts-Gerichte Tübingen; 
:) der Ref. Schmidlin, dem Stadt-Gerichte Stuttgart; 
5) der Ref. v. Baur, dem Oberamts-Gerichte Gerabronn; 
4) der Ref. Biegger, dem Oberamts= Gerichte Tettnang; 
5) der Ref. Welß, dem Oberamts-Gerichte Urach; 
6) der Ref. v. Seybothen, dem Oberamts-Gerichte Wiblingen; 
7) der Ref. Högg, dem Oberamts, Gerichte Oehringen; 
3) der Ref. Ostertag, dem Oberamts= Gerichte Heilbronn; 
9) der Ref. Clemm, dem Oberamts= Gerichte Leonberg. 
Die vorbenannten Referendäre haben bei den bezeichneten Oberamts-Gerichten 
acht Tage nach dem Ablaufe der ersten Hälfte ihres Probejahrs ihre Funkrionen 
anzutreten, und von den gedachten Gerichten wird die vorschristmäßige Anzeige von 
diesem Anrritte gewärtigt. —–."— 
Stuttgart den 13. Januar 1827. Maucler. 
B.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Patent für die Erfindung, erhabene Verzicrungen auf Tuch und andere wellene Stoffe 
zu drucken. “ 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 7. 
d. M. dem Kaufmann Ernst Heinrich Rapp dahier ein ausschließliches Patent für 
seine Erfindung, auf Tuch und andere wollene Stoffe erhabene Verzierungen zu 
drucken, auf die Dauer von zehen Jahren mit der Bestimmung zu erkbeilen gerubr, 
daß er nach Erldschung des Patents auf die Geheimhaltung der von ihm zu hinter-
	        
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