Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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wuͤrttembergischen Staatsrechts, Tuͤbingen 1834, und nach Rudhardts Recht des 
deutschen Bundes, Stuttg. 1824, vortragen. 
Das gemeine deutsche und wuͤrttembergische Strafrecht Prof. D. C. 
G. Wächter nach seinem Lehrbuche, sechsmal wöchentlich, um 3 Uhr (Donnerstags 
um 10 Uhr). 
Das gemeine deutsche und württembergishe Kirchenrecht der Kathe- 
liken und Protestanten nach seinem „Grundrisse zu Vorlesungen über das Kir- 
chenrecht, Tüb. 1335 um 5 Uhr Prof. D. Scheurlen. 
Exegetische Vorlesungen über die Ercaraganes Joan. XX/x4. und rom. 
munes wird zweimal in der Woche Prof. D. Lang halten. 
Gemeinen und württembergischen Cidil-Prozeß lehrt, in Verbindung 
mit praktischen Uebungen, nach Martin, und unter Beziehung auf Mittermaier „der 
gemeine deutsche Prozeß 2c.“ um 6 Uhr Prof. D. Mschaelis. 
Die summarischen Prozesse, mit Einschluß des gemeinen und württem- 
bergischen Concurs-Rechtes und Concurs, Prozesses, 41—5mal wöchenrlich 
um 3 Uhr Prof. D. Scheurlen. 
Su Ex amina torion ober den Cioil-Prozeß sind bereit Prof. D. v. Mas- 
blank und Prigat-Docent Lang. 
Gemeinen und württembergischen Straf-Prozeß# trägt Vice, Director 
b. Weber nach Martin, 5mal wöchentlich, um 3 Uhr vor. 
Ein Civil= aund Criminal-Prozessualisches Practirum und Relato- 
rium wird Prof. D. Scheurlen mit Benübung seiner „Materialien zum Behuf 
der Anleitung zur juristischen Praxis auf Universitäten, Tüb. 18206 % und unter Mit- 
theilung anserlesener Gerichts, Acten, um 10 Uhr halten. 
Ueber die gehbrige Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichts- 
barkeit wird Pupilleurath Jeitter auf Verlangen fünfmal in der Woche um 6 Uhr 
lesen.
	        
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