Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 13. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 29. Februar 1828. 
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. IX.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keinc. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Deparkements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. IX.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1628, S. 5.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 5. v. M. bis heute bei der K. Hypo- 
theken-Commission eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren sieben zig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, F. 163, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in 
volle Wirksamkeit getreren; welches hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. 
Stutrgart den 25. Februar 2323. Schwab.
	        
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