Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Arbeit an das Bezirks-Gericht zu erstattenden Anzeige eine Uebersicht über den Um- 
fang und den Grad der Schwierigkeit des Pfand-Einführungs-Geschäftes in der be- 
treffenden Gemeinde, nach dem aus der Beilage ersichtlichen Formular, der Aufsichts- 
Behörde vorzulegen sey. 
Die Leßtere hat diese Uebersicht bei der sofort vorzunehmenden amtlichen Prüfung 
des Geschäfts als allgemeine Grundlage zu berücksichtigen, auch eine Abschrift dersel- 
ben, nach Anerkennung der Gründlichbeit und Vollständigkeit der gelieferten Arbeir 
und der hiernach vollzogenen Bekanntmachung der vollführten Vereinigung) mit ihren 
etwaigen Bemerkungen über den wirklichen Erfund, dem an die K. Hpporheken-Com- 
mission vorschriftsmäßig zu erstattenden Berichte beizuschließen. 
Stuttgart den 20. Februar 1328. Schwab. 
18) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Uebereinkunft mit der K. Preußischen Regierung zu gegenseitiger Sicherstellung der Rechte der Schrift- 
steller und Verleger gegen den Nachdruck. 
Nachdem mit der Königlich Preußischen Regierung im Zwecke der Sicherstellung 
der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck, bis zu erfolgender 
Verabredung gleichförmiger Verfügungen hierüber, in sämtlichen deutschen Bundes- 
staaten, eine einstweilige Vereinigung mittelst Auswechslung gegenseitiger übereinstim- 
mender Erklárungen getrossen worden ist; so wird dieses unter Beifügung der dissei- 
tigen Erklärung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 1. März 1323. Veroldingen. 
Das Königlich Württembergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten er- 
klärt hierdurch in Gemäßheit von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilter 
Ermächtigung: 
Nachdem die Königlich Preußische Regierung die Zusicherung ertheilt hat, daß vor- 
läufig und bis es in Gemäßheit des Arrikels 18 der deurschen Bundesakte zu ei- 
nem gemeinfamen Beschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und
	        
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