Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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mentlich darauf aufmerksam gemacht, daß Jeder das fuͤnfzehnte Lebensjahr zuruͤckge— 
legt haben muß. 
Saͤmtliche Dekanate und Pfarraͤmter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafuͤr 
besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand wie um Aufnahme 
in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im 
Monat Maͤrz bei dem K. Consistorium einlaufen, indem spaͤterhin jede Bitte dieser Art ohne 
Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Pruͤfungstage den in ihrem Bezirk be- 
findlichen Bittstellern genau und mit dem Anhang bekannt zu machen, daß sie, ohne 
auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den festgesetzten Terminen in Eß— 
lingen einzufinden und der gesetzlichen Pruͤfung zu unterwerfen haben, von deren Er— 
folg erst die Entscheidung ihrer Bitte abhaͤngt. 
Wer diese Prüfungs-Termine versäumt, wird dieses Jahr nicht mehr zugelassen. 
Ein Jeder hat die Zeugnisse der Schul-Conferenz-Direktoren über seine Fähigkeit dem 
Seminar-Rectorat vorzulegen. 
Stuttgart den 4. März 1828. Süsbind. 
35. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme eines ausübenden Arztes. 
Der Dobtor der Medicin und Chirurgie Georg Ludwig Seeger, von Michel= 
stadt im Odenwald, jebt in Stuttgart, ist nach erstandenen Prüfungen zur Ausübung 
der Medicin, höheren Chirurgie und Geburtshülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 7. März 1823. Walther. 
4. Der Ober-Aufsichts-Commission für die Taubstummen= und Blinden- 
Anstalt. 
Herausgabe und Vertheilung der Rechnung über die der Taubsiummen, Ansiakt in den Jahren 18#/6 
zugeflossenen milden Gaben. 
Der K. 19 der höchsten Bekanntmachung vom 23. Jannar 1823, die Einrichtung 
der Taubstummen-Anstalt zu Gmünd und der mit derselben zu vereinigenden Blinden=
	        
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