Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Amerika abgehenden Schiffes finden werden, genuͤgend auszuweisen im Stande seyen, 
auch diesen Ausweis in einem besonderen, dem Passe anzuhängenden obrigkeitlichen 
Certifikat zu beurkunden. 
Durch eine neuere K. Niederländische Verordnung vom 28. Febr. d. J. ist nun 
ausgesprochen worden: 
1) Auswanderer und überhaupt Fremde, welche in Gesellschaften sich nach den 
Niederlanden begeben, um sich in cinem der dortigen Häfen nach Amerika einzu- 
schiffen, werden auf das Gebiet dieses Königreichs nur dann zugelassen werden, 
wenn sie eine Ermächtigung hiezu vorzeigen können, welche ihnen auf ihr Ansu- 
chen der in dem Lande, das sie verlassen, beglaubigte, oder in dessen Ermanglung 
der nächste K. Niederländische Gesandte, Geschäftsträger oder Consul ausgestellt 
habe; « 
2)solchcErmächtigungcnwerdennurdenjenigen-sausgcstclltwerden,ewclchefolgende 
Urkunden vorzulegen im Stande seyen: 
a) einen Auswanderungs-Erlaubnißschein der zuständigen Behörde; 
5) eine Erklárung der Obrigkeit des Landes, das sie verlassen wollen, über die 
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Vor= und Zunamen und Wohnorte der betreffenden Personen, über ihr 
Alter, über den Betrag, den sie an Geld und Geldeswerth besitzen, um 
die Kosten ihrer Reise, ihres Aufenthalts in den Niederlanden und ihrer 
Ueberfahrt bis zum Ort ihrer Bestimmung zu bestreiten, über den Weg, 
den sie einzuschlagen gedenken, und darüber, daß sie mit den erforderlichen 
Pässen nach dem Auslande werden versehen werden; 
eine von einem Notar aufgenommene Erklärung des Niederländischen Schiffs- 
Rheders oder Kapitäns, der die Ueberschiffung dieser Personen nach Ame- 
rika übernimmt, über das zum Transport bestimmte Schiff, über dessen 
Tonnengehalt, über die Zahl der Personen, die er, einschließlich der Schifs- 
Mannschaft, überzuschiffen oder überschiffen zu lassen beabsichtige, und über 
die Fürsorge, die er treffen werde, daß, sobald die befragten Personen in 
dem zu ihrer Einschiffung bestimmten Niederländischen Hafen angekommen 
seyn werden, das Schiff hiezu bereit, gehbrig bemannt, und mit allem zur 
Reise Röthigen versehen seyn werde;
	        
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