Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 19. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
— m—————— 
Sanmstag, den 5. April 1828. 
—————— —— —— 
In halt. 
Königl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschabens-Versicherungs- 
Ordnung. — Gesek, die Verhältnisse der an der Universität angestellten Diener betreffend. — Dienst-Nach- 
richten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, die Ernennung des Bischofs von Rottenburg und 
die Bildung des dortigen Domkapitels betreffend. — Bestimmung des Kost= 2c. Gelds in der Taubstummen= 
und Blinden-Anstalt auf das Juhr vom 1. Mai 188, und Termin zu Eiureichung der Aufnahme -Gesuche. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesettze: 
a) in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs= Ordnung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
Wir haben Uno veranlaßt gesehen, einige Bestimmungen Unserer Prandscha- 
dens-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 107 einer Abänderung zu unter- 
werfen, und verordnen und verfügen hiemit, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Schlöôsser der Standesherrn, die dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten 
Kirchen und Kapellen, die Thürme, so weit solche zu Wohnungen, Gefängnissen oder
	        
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