Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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18) — Oberamts-Bezirb Ravensburg, 
19) — — — Riedlingen, 
20) — — — Saaulgau, 
21) — Amts-Bezirk Scheer, 
::) — Oberamts-Bezirk Tettnang, 
23) — — — Ulm, 
24) — —. — Waldsee, 
25) — — — Weangen, 
26) — — — Wiblingen. 
F. 2. 
In Gemaͤßheit dieser Eintheilung sind von Erscheinung der gegenwaͤrtigen Ver- 
fuͤgung an, die durch gerichtliches oder polizeiliches Erkenntniß zu Einsperrung in eine 
Polizeihaus-Anstalt Verurtheilten in dasjenige Polizeihaus abzuliefern, welchem der 
Bezirk der betreffenden Untersuchungs-Behörde (F. 1) angehört. 
K. 3. 
Die so eben ausgedrückte Vorschrift findet auch auf vie bercite vr#r#rtheillen, aber 
noch nicht eingelieferten Polizeihaus-Gefangenen ihre Anwendung. 
K. 4. 
Die zu drei= bis sechsmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten werden bis zu 
Herstellung der erforderlichen Einrichtungen in dem bisherigen Polizeihause in Mark- 
gröningen, vorerst noch in die Straf-Anstalt zu Ludwigsburg abgeliefert. 
3 
Die hiebei betheiligten Gerichts= und Administrativ-Stellen haben sich nach vor- 
stehenden Bestimmungen zu achten. 
Stuttgart den 11. April 1328. 
Maucler.
	        
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