Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

174 
:8) Des Departements des Innern 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend das Kost= und Einheitzgeld bei den Gefangenen-Transporten 
vom 1. Januar bis 30. Juni 1838. 
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 28. Juni v. J. (Reg. Blatt S. 246) 
und die Bekanntmachung vom 24. Januar d. J. (Reg. Blatt S. y ff.) wird die Tare 
für die Kost und die Heihung gegenüber von den auf dem Transport befindlichen Ge- 
fangenen auf den Zeitraum vom. 1. Januar bis 30. Juni. 1628 folgendermaßen festge- 
setzt: 
1) das Kostgeld verbleibt nach den naͤheren Bestimmungen der Instruktion vom 
a8. Juni 1824, (Reg. Blatt S. 405 ff.) bei täglichen: 
—:. . Vierzehn Kreuzern; 
#) das Einheißgeld beträgt in jedem Oberamts-Bezirke die gleiche Summe wie 
bei den Untersuchungs= und Straf-Gefangenen, jedoch unter, der näberen Be- 
stimmung, daß 
a) der ununterbrochene Aufenthalt eines. Gesangenen über. Mittag und 
über Nachr einem vollen Tage gleich zu achten, 
5) in dem Falle, wenn der Gefangene nur über Mittag in Verwahrung. 
gehalten wird, die Hälfte der täglichen Gebühr anzurechnen ist, und 
Jac) da, wo der Gefangene blos über Nacht eingeschlossen wurde, drei Vier- 
theile des für den Tag festgesetten Betrags dem. Gefangenwärter zu. 
vergüten sind. 
Stuttgart den 31. März 1328. Schmidlin. 
2. Des Medicinal-Collegiumr. 
Aufnahme eines ausübenden Arztes. 
Der Doctor der Medicim und Chirurgie Adolph Klein aus Stuttgart ist nach 
erstandenen Prüfungen zur. Ausübung der Medicin, höheren Chirurgie und Geburts- 
hülse ermächtigt worden. 
Stuttgart den 2. April 1828.. Walther.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.