Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  211.  929

Das  Kassenwesen  findet  seine  Spitze  in  der  Landeshauptkasse®.
  Die  Prüfung  der  Rechnungen  geschieht  durch
den  Landtag.  Die  Vorprüfung  ist  bisher  dem  Rechnungshof  des
Deutschen  Reiches  übertragen  worden.  Anschließend  ist  die  Rechnung
  den  gesetzgebenden  Körperschaften  zu  legen,  die  der
Regierung  Entlastung  erteilt;  doch  besteht  keine  Möglichkeit,  bei
Unstimmigkeiten  die  Regierung  zur  Verantwortung  zu  ziehen  ®,

Die  Schuldenverwaltung  erfolgt  durch  die  Landesschuldenverwaltung
  unter  Kontrolle  der  Landeskommission  wie  in  den
Einzelstaaten  ®*,

VI.  Die  Finanzverwaltung  der  Kommunalverbände'.
'&  21l.

1.  Die  Finanzverwaltung  der  Gemeinden  beruhte  in  älterer
Zeit  auf  ihrem  umfangreichen  Grundbesitz.  Die  Erträgnisse
desselben  reichten  nicht  nur  hin,  die  Bedürfnisse  der  Gemeindeverwaltung
  zu  bestreiten,  sondern  gewährten  darüber  hinaus  den
einzelnen  Gemeindegenossen  ein  Einkommen.  Durch  die  Gemeinheitsteilungen
  und  die  Eingriffe  der  Landesherrschaft  in  die  Verwaltung
  und  Nutzung  der  Marken  verminderte  sich  dieses  nutzbringende
  Gemeindevermögen  immer  mehr  und  verschwand  in
einzelnen  Gemeinden  gänzlich.  In  anderen  wurde  es  durch  das
Auseinanderfallen  der  politischen  und  Wirtschaftsgemeinde  zu  einem
rein  privaten  Nutzungsabjekt,

in  System  der  Besteuerung  hatten  die  Städte  schon
während  des  Mittelalters  ausgebildet.  Der  städtische  Schoß  war
eine  allgemeine  Vermögenssteuer,  welche  von  allen  Bürgern  erhoben
  wurde.  Daneben  entwickelten  sich  allmählich  indirekte
Steuern  und  Abgaben,  welche  einen  gebührenartigen  Charakter
besaßen.  Die  Finanzverwaltung  der  Städte  war  jedoch  im  Laufe
des  sechzehnten  und  siebzehnten  Jahrhunderts  mehr  und  mehr  in
Verfall  geraten,  namentlich  hatte  die  Verschuldung  der  Städte
bedenkliche  Dimensionen  angenommen.  Dies  veranlaßte  seit  Anfang
  des  achtzehnten  Jahrhunderts  Eingriffe  der  landesherrlichen
Obrigkeit,  welche  neben  anderen  Zielen  auch  die  Einführung  eines
rationelleren  Systems  kommunaler  Besteuerung  zum  Gegenstande
hatten.  Im  Laufe  des:  neunzehnten  Jahrhunderts  ist  mit  der
Reform  der  Staatssteuern  auch  eine  Reorganisation  der  Kommunalsteuern
  eingetreten.

Während  die  englische  Kommunalbesteuerung  von  der

u  ı.

 

3  G.  vom  14.  März  1882.

s®  Fischbach  a.  a.  O.  407.

2%  ($.  vom  19.  Juni  1901.

!  Vgl,  Schwartz  in  WStVR®2  107  ff.  und  die  das.  angegebene  Literatur;
Strutz,  in  Enzykl.?  4  458  ff.;  Birnbaum,  Die  gemeindlichen  Steuersysteme
in  Deutschland  (1914).