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oder den Beweis uͤber das Vorhandenseyn der gesctzlichen Erfordernisse mit Urkunden,
welche falsche Augaben daruͤber enthalten, zu fuͤhren versucht, jedenfalls das Recht,
die Vestimmungen der Art. 18—21 gegen den abweisenden Beschluß des Gemeinde-
raths in Anspruch zu nehmen.
Obrigkeitliche Personen, welche an der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse für die
Vewerber um das Bürger= oder Beisitzrecht einer andern Gemeinde Theil genommen
haben, unterliegen je nach der Beschaffenheit und dem Grade der Verschuldung einer
administrativen oder ciner gerichtlichen Strafe.
Art. 27.
Besiimmung des Wirkungskreises der Rekurs-Behörden.
In allen streitigen Fällen der Aufnahme in das Gemeinde-Bürger= oder Beisitg-
recht haben die Rekurs-Behörden nur darüber zu erkennen, ob die Verweigerung der
Aufnahme nach dem gegenwärtigen Gesetze rechtlich zuläßig sey, und hienach die ab-
weisende Verfügung zu bestätigen, oder die Gemeinde zur Aufnahme des Bewerbers
für geseßlich verbunden zu erblären.
Art. 23.
Aufnahme, Gebühr;
Jeder, der von dem Gemeinderath, sep es aus eigener Entschließung oder durch
Verfügung der Rekurs-Behörde, in das Bürger-oder Beisikrecht aufgenommen wird,
hat an die Gemeinde-Kasse die rechtmäßig hergebrachte Aufnahme-Gebühr zu ent-
richten.
Die Gebühr für die Aufnahme in das Beisihrecht darf die Hälfte der Böürger-
rechts-Gebühr nicht übersteigen.
Wird ein Beisiter in das Bürgerrecht derselben Gemeinde aufgenommen, so hat
er die Aufnahme-Gebühr nur über Abzug der für die Aufnahme ins Beisttrecht fest-
gesetzten Gebühr zu bezahlen.
Art. 29.
insbesondere der Frauenspersonen.
Unter den näheren Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat es bei den her-
gebrachten Aufnahme-Gebühren der Frauenspersonen auch für diejenigen Fälle sein: