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Da, wo die Frohnen in Natur gefordert werben, stehr es jedem Pflichtigen frei,
dieselben selbst oder durch einen tüchtigen Stellvertreter zu leisten.
Ein Frohnpflichtiger, der durch Krankbeit oder durch ein anderes vorübergehen-
des Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht wider seinen Wil-
len zu Stellung eines Ersahmannes angehalten werden; er ist jedoch verbunden, sei-
nen Dienst in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinde-Rath ihm denselben nicht
nachläßt.
A#rt. 55.
Befreiungen von der Frohnpfiicht.
Von der Frohnpflicht, nicht aber von der Entrichtung derjenigen Geld-Abgaben,
welche etwa statt der Natural-Dienste auf die Gemeinde-Glieder umgelegt werden
(Art. 54), sind befreit:
1) wegen physischer Hindernisse:
a) die Frauens-Personen,
b) diejenigen, welche vermöge bleibender Gebrechen unfähig (nicht blos vorüber-
gehend gehindert) sind, den von ihnen geforderten Dienst zu leisten, so wie
biejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) wegen amtlicher Verhältnisse:
a) alle in dem §. 3 des Geseßes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener
genannten Diener, mit Einschluß der standesherrlichen und Patrimonial-=
Justiz= Polizei= und Forst-Beamten, der Gerichts-Notare, der Ober-Amts-
Aerzte und der Post-Bedienten;
b) von den entlaßbaren Dienern:
die Amts-Notare, die Ober-Einbringer und Controleure der indirecten Steuern,
die Hüttenschreiber, die bei den Kanzleien und Aemtern angestellten Aktuare,
Buchhalter und Assistenren, die Wegmeister, die Offlcianten der Straf-An-
stalten, der Waisenhäuser, der Taubstummen-Anstalt und des Irrenhaufes,
die Unter-Aufseher bei den übrigen Staats-Anstalten und bei den im Be-
trieb des Staats stehenden Hütten= und Salzwerken und dergleichen; die
Forstwarte und Waldschüßen, die Zoller, die Acciser, und die Diener bei
den Kanzleien und Aemtern;