Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Da, wo die Frohnen in Natur gefordert werben, stehr es jedem Pflichtigen frei, 
dieselben selbst oder durch einen tüchtigen Stellvertreter zu leisten. 
Ein Frohnpflichtiger, der durch Krankbeit oder durch ein anderes vorübergehen- 
des Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht wider seinen Wil- 
len zu Stellung eines Ersahmannes angehalten werden; er ist jedoch verbunden, sei- 
nen Dienst in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinde-Rath ihm denselben nicht 
nachläßt. 
A#rt. 55. 
Befreiungen von der Frohnpfiicht. 
Von der Frohnpflicht, nicht aber von der Entrichtung derjenigen Geld-Abgaben, 
welche etwa statt der Natural-Dienste auf die Gemeinde-Glieder umgelegt werden 
(Art. 54), sind befreit: 
1) wegen physischer Hindernisse: 
a) die Frauens-Personen, 
b) diejenigen, welche vermöge bleibender Gebrechen unfähig (nicht blos vorüber- 
gehend gehindert) sind, den von ihnen geforderten Dienst zu leisten, so wie 
biejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) wegen amtlicher Verhältnisse: 
a) alle in dem §. 3 des Geseßes über die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener 
genannten Diener, mit Einschluß der standesherrlichen und Patrimonial-= 
Justiz= Polizei= und Forst-Beamten, der Gerichts-Notare, der Ober-Amts- 
Aerzte und der Post-Bedienten; 
b) von den entlaßbaren Dienern: 
die Amts-Notare, die Ober-Einbringer und Controleure der indirecten Steuern, 
die Hüttenschreiber, die bei den Kanzleien und Aemtern angestellten Aktuare, 
Buchhalter und Assistenren, die Wegmeister, die Offlcianten der Straf-An- 
stalten, der Waisenhäuser, der Taubstummen-Anstalt und des Irrenhaufes, 
die Unter-Aufseher bei den übrigen Staats-Anstalten und bei den im Be- 
trieb des Staats stehenden Hütten= und Salzwerken und dergleichen; die 
Forstwarte und Waldschüßen, die Zoller, die Acciser, und die Diener bei 
den Kanzleien und Aemtern;
	        
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