Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 56. 
Allgemeine Bestimmungen uͤber das Frohnwesen. 
In allen, durch das gegenwaͤrtige Gesetz nicht abgeaͤnderten Punkten bleibt es 
hinsichtlich des Frohnwesens bei den bestehenden Gesetzen. 
Den gesetzmaͤfigen Beschluͤssen der Gemeinda-Raͤthe ist es vorbehalten, das Naͤhere 
in dieser Hinsicht festzusetzen, namentlich ob und welche Pferde-Besitzer, und gegen 
welche Belohnung dieselben zu Leistung von Postritten angehalten werden koͤnnen. 
Uebrigens ist bei diesen und aͤhnlichen Anordnungen darauf Bedacht zu nehmen, 
daß moͤglichste Gleichheit in den verschiedenen Leistungen durch angemessene Verguͤtun- 
gen rc. hergestellt werde. 
Art. 5). 
Perpflichtung der Gemeinde-Bürger zur Uebernahme ven böffentlichen Aemtern. 
Den Gemeinde-Bürgern liegt noch die besondere Verpflichtung ob, eine Stelle 
im Gemeinde-Rath oder Bürger-Ausschuß, im Falle sie durch das Vertrauen ihrer 
Mirbürger hiezu berufen werden, wenigstens für den im Gesebe bezeichneten Zeirraum 
anzunehmen. (Verw. Edikt, #. 6 und 49.) 
WVon dieser Verpflichtung sind jedoch befreit: 
1)r diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
) wegen amtlicher Verhälrnisse: 
alle im Art. 55 Nr. 3 lit. a, b, c, d, e und h genannten Diener, mit Aus- 
nahme der Unter-Zoller und Unter-Acciser, jedoch nur in so ferne, als sie 
zur Zeit der Wahl sich im aktiven Oienste befinden. « 
Zur freiwilligen Annahme der auf fie gefallenen Wahl haben diese Diener die 
Erlaubniß ihrer Dienst-Behörde einzuholen. 
Art. 58. 
Gebühren, welche bei dem Einwitt ins aktive Bürger, oder Beisitz-Recht zu emtrichten sind. 
Für den Eintritt eines Gemeinde-Genossen in das aktive Bürger-oder Beisth- 
Recht sinder die Entrichtung einer Gebühr zur Gemeinde-Kasse nicht Statt. 
Die erwaige Festsesung eines Beitrags zu den örtlichen Feuer-Löschgeräthschaften 
und zur Bepflanzung der Allmand bleibt dem gesetzmäßigen Beschlusse des Gemeinde- 
9e##hs (Verw. Edikt, 99. 55 und 65) vorbebalten, jedelh können die Beisitzer nicht
	        
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