Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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4) Ist der Wegziehende nicht im Buͤrger-Rechte, sondern nur im Beisitz seines 
bisherigen Heimaths-Ortes gestanden, so ist in der Ziffer 4 das Wort: „Ge- 
meinde-Bürger“ zu durchstreichen, und dafür „Beisitzer“ zu sehen. 
5) Wenn der bisherige Wohnort des Wegziehenden nur eine Parzelle einer aus 
mehreren Orten zusammengesetzten Gemeinde ist, so ist unter derselben Ziffer 
dem Namen jener Parzelle noch der Hauptort der Gemeinde beizufügen (z. B. 
Gemeinde-Bürger zu Häslach, Gemeinde-Bezirks Stuttgart). 
6) Wenn der Ucbersiedler mehreren Gemeinden als Bürger oder Beisitzer ange- 
hört; so ist der Geburtöbrief bei derjenigen derselben, in deren Bezirk er zu- 
leht seinen Wohnsih gehabt hat- auszufertigen, unter der mehrerwähnren 
Ziffer 3 aber beizufügen: „zugleich aber auch unsers Wissens Buͤrger (oder 
Beisiher) in N. N. ist.“ 
5) Hinsichtlich des Prädikats sind die in dem Geseß Art. 19 bezeichneten Fälle 
vor Ausstellung des Geburtsbriefes Punkr für Punkt zu durchgehen, und 
wenn in einem oder dem andern ein gesctzlicher Mangel erscheint, solches 
unrer Ziffer 5 gewissenhaft zu bemerken. « 
Unter Zisser 6 sind, wenn das Vermögen nicht ganz oder theilweise in Hei- 
rathgut besteht, die Worte „von — den wir nach seinem eigenen Vermögen 
zu Abreichung eines solchen Heirathguts für befähigt erachten, — zu Heirath- 
gut erhält, und mit Einrechnung dieses Heirathguts“ zu durchstreichen. 
Auch die Schlußworte „wovon — haften“ sind nach Beschaffenheit der 
Umstände auszufüllen oder wegzustreichen. 
9) Unter Zisfer = werden, wenn der Wegziehende nicht ins Ausland, sondern 
in eine andere Württembergische Gemeinde übersiedelt, die Worte „Staats-= 
und“ durchstrichen. 
Wenn derselbe sein bisheriges Genossenschafts-Recht neben dem neu erwor- 
benen Bürger= oder Beisiß-Rechte beibehalten will, so hat er sich vor der 
Ausfertigung des Geburtebriefes bestimmt darüber zu erklären, ob seine Ehe- 
frau und Kinder ihr bisheriges Genossenschafts-Recht beibebalten oder, unter 
Verzichtleisiung auf das letztere, das neu zu erwerbende Bürger= oder Bei- 
sitz-Recht mit ihm theilen wollen ((. Art. 3 des Geseczec). Diese Erklärung 
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