232
4) Ist der Wegziehende nicht im Buͤrger-Rechte, sondern nur im Beisitz seines
bisherigen Heimaths-Ortes gestanden, so ist in der Ziffer 4 das Wort: „Ge-
meinde-Bürger“ zu durchstreichen, und dafür „Beisitzer“ zu sehen.
5) Wenn der bisherige Wohnort des Wegziehenden nur eine Parzelle einer aus
mehreren Orten zusammengesetzten Gemeinde ist, so ist unter derselben Ziffer
dem Namen jener Parzelle noch der Hauptort der Gemeinde beizufügen (z. B.
Gemeinde-Bürger zu Häslach, Gemeinde-Bezirks Stuttgart).
6) Wenn der Ucbersiedler mehreren Gemeinden als Bürger oder Beisitzer ange-
hört; so ist der Geburtöbrief bei derjenigen derselben, in deren Bezirk er zu-
leht seinen Wohnsih gehabt hat- auszufertigen, unter der mehrerwähnren
Ziffer 3 aber beizufügen: „zugleich aber auch unsers Wissens Buͤrger (oder
Beisiher) in N. N. ist.“
5) Hinsichtlich des Prädikats sind die in dem Geseß Art. 19 bezeichneten Fälle
vor Ausstellung des Geburtsbriefes Punkr für Punkt zu durchgehen, und
wenn in einem oder dem andern ein gesctzlicher Mangel erscheint, solches
unrer Ziffer 5 gewissenhaft zu bemerken. «
Unter Zisser 6 sind, wenn das Vermögen nicht ganz oder theilweise in Hei-
rathgut besteht, die Worte „von — den wir nach seinem eigenen Vermögen
zu Abreichung eines solchen Heirathguts für befähigt erachten, — zu Heirath-
gut erhält, und mit Einrechnung dieses Heirathguts“ zu durchstreichen.
Auch die Schlußworte „wovon — haften“ sind nach Beschaffenheit der
Umstände auszufüllen oder wegzustreichen.
9) Unter Zisfer = werden, wenn der Wegziehende nicht ins Ausland, sondern
in eine andere Württembergische Gemeinde übersiedelt, die Worte „Staats-=
und“ durchstrichen.
Wenn derselbe sein bisheriges Genossenschafts-Recht neben dem neu erwor-
benen Bürger= oder Beisiß-Rechte beibehalten will, so hat er sich vor der
Ausfertigung des Geburtebriefes bestimmt darüber zu erklären, ob seine Ehe-
frau und Kinder ihr bisheriges Genossenschafts-Recht beibebalten oder, unter
Verzichtleisiung auf das letztere, das neu zu erwerbende Bürger= oder Bei-
sitz-Recht mit ihm theilen wollen ((. Art. 3 des Geseczec). Diese Erklärung
B
10