Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Auf Ansuchen des von 
welcher die Absicht erklärt hat, zu 
sich niederzulassen, wird von dem unterzeichneten Gemeinderathe beurkundet 
1) daß gedachter der eheliche Sohn 
des 
und seiner Gattin 
und laut vorgelegten Taufscheins am 
zu geboren ist; 
) daß derselbe zur Confession sich bekennt; 
5) daß er zur Zeit berehelicht mit 
und Vater von Kindern ist, wovon im Alrer von 
bis- Jahren noch unter väterlicher Gewalt stehen, und 
ihrem Vater nach folgen wollen; 
4) daß er Württembergischer Staats-Bürger und Gemeinde-Bürger 
zu ist; 
5) daß derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an keinem 
der in dem Gesehbe vom 15. April 1828, Art. 19 bezeichneten 
Mängel leidet; 
6) daß, was sein Vermögen betrifft, derselbe nach glaubhaftem Aus- 
weise von 
den wir nach seinem cigenen Vermögen zu Abreichung eines solchen 
Heirathguts für befähigt erachten, 
zu Heirathgut erhält, und mit Einrechnung dieses Heirathguts 
an Liegenschaft —:. 
an Kapital und andern Ausständen – 
an baarem Gelde —:. 
an sonstiger Fahrniß (nit Ausschluß 
der Kleider und des Leibweißzeugs) — 
  
im Ganzen also.. —
	        
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