Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Aufkuͤndigung ungeachtet, nicht eher austreten, als bis er die uͤbernommene Arbeit 
vollendet, oder den empfangener Vorschuß abverdient oder ersetzt hat. 
Art. 37. 
Fortsetzung. 
Zur gleichbaldigen Aufsagung des Vertrags ist der Meister berechtigt: 
1) wenn der Gesell gegen ihn oder seine Hausgenossen einer groben Beschimpfung 
oder einer übeln Nachrede in Hinsicht auf das Gewerbe sich schuldig macht; 
2) wenn er den Anweisungen, die er als Gesell von dem Meister erhält, eine be- 
barrliche Unfolgsamkeit entgegensetzt, oder wenn er gegen den Willen des Mei- 
sters einen ganzen Arbeitstag hindurch sich der Arbeit entzieht, oder zu wie- 
derholtenmalen in den gese-lichen Arbeitsstunden feiert; 
5) wenn er einer wiederholten Störung der Haus-Ordnung sich schuldig macht, 
oder die Sicherheit des Hauses durch Unvorsichtigkeit gefährdet, oder mit einer 
ansteckenden Krankheit behaftet ist; 
4) wenn er einer Veruntreuung oder eines ähnlichen, dem guten Rufe nachthei- 
ligen Vergehens sich schuldig macht; 
5) wenn unverschuldete Ereignisse den Meister außer Stand setzen, dem Gesellen 
Arbeit zu geben. 
Art. 38. 
Fortsetzung. 
Der Gesell kann den Vertrag vor Ablauf der Aufkündigungs-Frist aufsagen: 
1) wenn der Meister einer strafbaren Handlung oder einer groben Unstttlichkeit 
gegen ihn sich schuldig macht; 
2) wenn er ihm die versprochene Belohnung schmälert, oder sie nicht zur gehbri- 
gen Zeit entrichtet. 
Art. 39. 
Fortsetzung. 
Der Meister, der einen Gesellen ohne gesehlichen Grund vor Ablauf der Auf- 
bündigungs-Frist entläßt, hat ihm den Lohn und die Verpflegung, welche der Ge- 
sell während der Aufköündigungs-Frist zu genießen gehabt hütte, ror dem Austritte zu 
vergüäten.
	        
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