Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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begonnen worden ist, vorbehaͤltlich der durch sonstige concurrirende Vergehen verwirkten 
Strafe, mit Gefaͤngnißstrafe, die bis auf drei Monate steigen kann, geruͤgt. 
Art. 45. 
Fortsetzung. 
Derselben Strafbestimmung unterliegt die Verabredung, daß an gesetzlichen Arbeits- 
tagen oder in gesetzlichen Arbeitsstunden oder bei gewissen Meistern von keinem Ge- 
sellen Arbeit verrichtet werde. 
Dritte Unter-Abtheilung. 
Meister. 
A. Bedingungen der Erwerbung und Ausübung des Meisterrechts.) 
Art. 46. 
Persönliche Befähigung. 
Wer bei einem zünftigen Gewerbe das Meisterrecht erlangen will, muß seine 
persönliche Befähigung zu dem Gewerbe vor einer von dem Bezirksamt des betreffen- 
den Ladensiges anzuordnenden Prüfungs-Commission nachweisen. 
Art. 47. 
Nachweisung derselben; Meister-Prüfung. 
Diese Nachweisung kann entweder durch Erstehung einer förmlichen Meister-Probe, 
oder mittelst Vorlegung übereinstimmend vortheilhafter, amtlich beglaubigter Zeugnisse 
über eine (den Fall unverschulderer Hindernisse ausgenommen) ununterbrochene Vor- 
bereitung durch wenigstens siebenjährige Lehrlings= und Gesellen-Dienste geliefert 
werden. 
Die näheren Bestimmungen hierüber, so wie die Bezeichnung derjenigen Gewerbe, 
bei welchen nur die eine oder die andere dieser Nachweisungen zuläßig ili, bleiben der 
Verordnung vorbehalten.“: 
Art. 48. 
Sitz= oder Muth-Zeit; Wanderijahre. 
Alle weiteren in den bisherigen Gesehen vorgeschriebenen Bedingungen der Zu- 
lassung zum Meisterrechte, namentlich die der Wander= und der Siß = oder Muth- 
Zeit, sind aufgehoben. 
Dagegen wird in Beziehung auf das Erforderniß der Wolljährigkeit (Art. 22) 
einem Gesellen, der wenigstens das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, die
	        
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