Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

258. 
Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis zum zweifachen Betrage des eben genann- 
ten Strafmaßes geschaͤrft, und der Bestrafte aus dem Zunft-Bezirke, wenn er daselbst 
nicht seinen gesetzlchen Wohnort hat, ausgewiesen werdon. Bei weiterer Wiederholung 
kommt zu der Strase der ersten Wiederholung die Confiskation des gebrauchten Hand- 
werkszeugs und der unbefugt verfertigten Waaren, so weit sich solche noch im Besitze 
des Verfertigers befinden, oder, wenn Arbeiten im Gedinge verrichtet worden sind, an 
der Stelle der Waaren-Confiskation ein dem Betrage des erhaltenen Lohnes gleich- 
kommender Strafzusatz. 
Art. 75. 
Bezeichnung der in Pfuscherei-Sachen zuständigen Behörde. 
Das Erkenntniß über die im vorigen Art. 74 berührten Verfehlungen wird durch 
die ordentlichen Polizei-Behörden ausgesprochen. Den Zunft-Behbrden steht nur ein 
Klagrecht zu; jedes eigenmächtige Verfahren gegen die Uebertreter ist ihnen bei Strafe 
verboten. 
Viertes Kapitetll. 
Bon der innern Organisation der Zuͤnfte. 
Art. 76. 
Bezirks-Zunst-Vereine. 
Die Meister der einzelnen zünftigen Gewerbe bilden gewisse Zunft-Vereine (La- 
ern), um nach Maasgabe der allgemeinen Gewerbe-Ordnung und der auf das beson- 
dere Gewerbe sich beziehenden Gesete und Verordnungen das gemeinsame Interesse 
des Gewerbes, die Ausbildung für dasselbe und die Vervollkommnung seines Betriebs 
zu befördern. Jeder Zunft-Verein umfaßt einen bestimmten Bezirk und die in dem- 
selben angesessenen Meister. 
Art. 77. 
Bestimmung der zu einem Zünfst-Verein erforderlichen Jahl von Meisiern. 
Zur Bildung eines solchen Vereins wird eine Zahl von wenigstens zwölf Meistern, 
zur Fortsetzung eines einmal gebildeten aber eine Zahl von wenigstens sechs Meistern 
erforderr. 
Art. 78.. 
Bildung der Zunft-Vereine 
Ein Zunft-Vereikr soll in der Regel nur Genossen eines und desselben Gewerbes
	        
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