Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

262 
7) uͤber der Befolgung der Vorschriften der allgemeinen Gewerbe- oder der be- 
sondern Zunft-Ordnung zu wachen, Verlehungen derselben von Seite der 
Zunftgenossen innerhalb der Gränzen des dem Zunft-Vorstand eingerdumten 
Strafrechts (Art. 37) abzurügen, oder, in so fern sie dieses Strafmaas über- 
steigen sollten, der zuständigen Polizei-Behdrde zur Anzeige zu bringen; 
3) auf polizeiwidrige und betrügliche Bereitungen und Verfahrungs-Arten von 
Seite der Zunftgenossen aufmerksam zu seyn, und sie der geeigneten Behörde 
zur Abrügung anzuzeigen; 
9) die Interessen der Zunft zu wahren, ihre Rechte gegen dussere Eingriffe zu 
vertreten; 
c10) das Vermögen und die Einkünfte der Zunft zu verwalten; 
11) die Umlagen auf die Mitglieder des Zunftvereins zu besorgen (Art. 96), 
und 
12) über Gewerbs-Gegenstände der Gemeinde-Obrigkeit und den Staats-Behör- 
Den auf Verlangen ein sachverständiges Gutachten abzugeben. 
Art. 37. 
Strafbefugniß des Zunft-Vorsiandes. 
Der Zunft-Vorstand und in dringenden Fällen der Oberzunftmeister (Art. 35) 
allein ist berechtigt, gegen die Genossen des Zunftvereins in den Art. 36 Z. 7 bezeich- 
neten Fällen, so wie wegen Ungehorsams gegen seine amtlichen Weisungen, Strafen 
bis zum Betrag eines Thalers zu erkennen. Gegen diese Straf-Erkenntnisse ist 
der Rekurs an das Bezirksamt unter den in dem Gesetze vom 26. Juni 1821 
für Reburse gegen Straf-Erbenntnisse der Gemeinde-Behörden vorgeschriebenen Förm- 
lichbeiten gestattet. 
Art. 83. 
Gesetzliche Ausgaben der Junftvereins-Kassen. 
Die dem Zunfstverein gesetzlich obliegenden Ausgaben bestehen neben dem noth- 
wendigen Verwaltungs-Aufwand 
1) in der Unterstützung der Wander-Gesellen in den oben (Art. 29 und 80) be- 
zeichneten Fällen, 
2) in der Belohnung des Obmanns, der Zunftvorsteher und des Zunftdieners.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.