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7) uͤber der Befolgung der Vorschriften der allgemeinen Gewerbe- oder der be-
sondern Zunft-Ordnung zu wachen, Verlehungen derselben von Seite der
Zunftgenossen innerhalb der Gränzen des dem Zunft-Vorstand eingerdumten
Strafrechts (Art. 37) abzurügen, oder, in so fern sie dieses Strafmaas über-
steigen sollten, der zuständigen Polizei-Behdrde zur Anzeige zu bringen;
3) auf polizeiwidrige und betrügliche Bereitungen und Verfahrungs-Arten von
Seite der Zunftgenossen aufmerksam zu seyn, und sie der geeigneten Behörde
zur Abrügung anzuzeigen;
9) die Interessen der Zunft zu wahren, ihre Rechte gegen dussere Eingriffe zu
vertreten;
c10) das Vermögen und die Einkünfte der Zunft zu verwalten;
11) die Umlagen auf die Mitglieder des Zunftvereins zu besorgen (Art. 96),
und
12) über Gewerbs-Gegenstände der Gemeinde-Obrigkeit und den Staats-Behör-
Den auf Verlangen ein sachverständiges Gutachten abzugeben.
Art. 37.
Strafbefugniß des Zunft-Vorsiandes.
Der Zunft-Vorstand und in dringenden Fällen der Oberzunftmeister (Art. 35)
allein ist berechtigt, gegen die Genossen des Zunftvereins in den Art. 36 Z. 7 bezeich-
neten Fällen, so wie wegen Ungehorsams gegen seine amtlichen Weisungen, Strafen
bis zum Betrag eines Thalers zu erkennen. Gegen diese Straf-Erkenntnisse ist
der Rekurs an das Bezirksamt unter den in dem Gesetze vom 26. Juni 1821
für Reburse gegen Straf-Erbenntnisse der Gemeinde-Behörden vorgeschriebenen Förm-
lichbeiten gestattet.
Art. 83.
Gesetzliche Ausgaben der Junftvereins-Kassen.
Die dem Zunfstverein gesetzlich obliegenden Ausgaben bestehen neben dem noth-
wendigen Verwaltungs-Aufwand
1) in der Unterstützung der Wander-Gesellen in den oben (Art. 29 und 80) be-
zeichneten Fällen,
2) in der Belohnung des Obmanns, der Zunftvorsteher und des Zunftdieners.